Einigungsstelle

Einigungsstelle

Einigungsstelle

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, wenn erforderlich, eine spezielles Schlichtungsorgan, die Einigungsstelle, eingeschaltet werden kann. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine gerichtliche Stelle, weshalb sie grundsätzlich keine rechtlichen Streitigkeiten entscheiden, sondern Regelungsstreitigkeiten lösen soll. Die Einigungsstelle stellt eine Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung dar, die dem Kooperationsverhältnis der Betriebspartner Rechnung tragen soll.

Wie die Einigungsstelle eingesetzt wird

Nach § 76 Abs. 1 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Diese wird dabei auf Antrag einer Seite tätig, § 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG. Die Einigungsstelle kann jedoch nur dann angerufen werden, wenn zuvor eine Einigung versucht wurde, jedoch nicht erreicht werden konnte. Hierfür ist es notwendig, dass jedenfalls Termine für Verhandlungen angeboten wurden.

Wenn die Verhandlungen gescheitert sind, erfolgt die Einsetzung einer Einigungsstelle durch einen Betriebsratsbeschluss. Dieser enthält

  • Die Feststellung, dass die Verhandlungen zu einem bestimmten Regelungsgegenstand gescheitert sind.

  • Die Anrufung der Einigungsstelle unter Benennung eines Vorsitzenden

  • Die Bestimmung der Anzahl der aufzunehmenden Beisitzer

  • Eine einwöchige Frist für den Arbeitgeber bzgl. einer Stellungnahme den Vorsitz sowie die Anzahl der Beisitzer betreffend.

Der Betriebsrat sollte zudem bereits die Durchführung eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens beschließen, sowie Bevollmächtigte mit der Durchführung beauftragen, für den Fall einer ablehnenden Haltung des Arbeitgebers. Die Einsetzung der Einigungsstelle kann also auch gerichtlich erzwungen werden.

Das Verfahren vor der Einigungsstelle

Beim ersten Termin in der Einigungsstelle wird zunächst der formale Rahmen abgesteckt, bevor im Anschluss die materielle Erörterung des Regelungsgegenstandes beginnt. Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist unterteilt in:

  • Informationsphase

  • Verhandlungsphase

  • Entscheidungsphase

Die Informationsphase dient der Ermittlung des Sachverhalts. Hierbei sollte der Betriebsrat sämtliche Informationen und Tatsachen vorbringen, damit der Vorsitzende der Einigungsstelle ein umfassendes Bild über die betrieblichen Verhältnisse erhält.

Es folgen Verhandlungen zur Sache, die insbesondere Regelungsvorschläge der Parteien zum Gegenstand haben. Die Einigungsstelle hat den Parteien hierbei rechtliches Gehör zu gewähren und vernimmt die jeweiligen Ausführungen zum Regelungsgegenstand.

Nach Abschluss der Verhandlungen übermitteln beide Seiten der Einigungsstelle ihre jeweiligen Lösungsvorschläge (Betriebsvereinbarungen) in schriftlicher Form. Die jeweilige Gegenseite kann hierzu Stellung nehmen.

Die Entscheidung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit durch Beschluss (§ 76 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Sie ist grundsätzlich nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die abschließende Beratung und Entscheidung der Einigungsstelle findet in Abwesenheit der Betriebspartner statt.

Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten (§ 76 Abs. 3 S. 3 BetrVG). Wenn das Ergebnis der Abstimmung eine Pattsituation ist (Regelfall), findet eine Abstimmung statt, an der auch der Vorsitzende teilnimmt. Seine Stimme ist im zweiten Abstimmungsgang also regelmäßig entscheidend.

Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen den Betriebspartnern und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Die Einigungsstelle Beschließt unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen (§ 76 Abs. 5 S. 3 BetrVG).

Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Betriebspartnern zuzuleiten (§ 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG). Eine Begründung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Anfechtung des Einigungsstellenbeschlusses

Eine Anfechtung des Beschlusses beim Arbeitsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ist möglich, wenn sich eine Seite darauf beruft, dass eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens vorliegt. Im Falle anderer Rechtsfehler kann die Unwirksamkeit des Beschlusses unbefristet beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

Schließlich steht es den Parteien frei, den Beschluss der Einigungsstelle mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen, es gilt insoweit die Frist zur Kündigung von Betriebsvereinbarungen.

Der Arbeitgeber trägt die Kosten

Nach § 76a BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle. Der Vorsitzende und externe Beisitzer haben einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit der Angelegenheit sowie dem Verdienstausfall. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden – in der Regel wird ein Abschlag von 3/10 als angemessen erachtet.

Interne Beisitzer aus dem Betrieb haben grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn die Verhandlungstermine außerhalb der Arbeitszeiten liegen und die Voraussetzungen der §§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG erfüllt sind.

Wenn Sie als Betriebsrat vor der Entscheidung stehen, die Einigungsstelle anzurufen oder in der Einigungsstelle zu verhandeln, beraten wir Sie jederzeit gerne. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei durch den Betriebsrat immer eine ordnungsgemäße Beschlussfassung voraussetzt. Am besten sprechen Sie uns frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen.