Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung

Wenn das Kündigungsschutzgesetz für Sie anwendbar ist und Ihnen gekündigt wurde, kann der Arbeitgeber grundsätzlich nur aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers oder die aus betriebsbedingten Gründen kündigen.

Bei der betriebsbedingten Kündigung müssen nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die es notwendig machen, die bisherige Personalstärke des Unternehmens zu verringern. Die Beweispflicht liegt dabei immer beim Arbeitgeber. Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, weil Ihr Betrieb Stellen einspart? Dann rufen Sie uns an und lassen Sie sich von uns beraten, denn nicht jede Kündigung ist gerechtfertigt.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss Ihr Arbeitgeber vor Gericht darlegen und beweisen können, dass eine oder mehrere Stellen in der Zukunft dauerhaft entfallen. Diese Kündigung darf nur das allerletzte Mittel (ultima Ratio) des Arbeitgebers sein und so hat die Kündigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann Bestand, wenn keine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer * Innen innerhalb des Betriebs anderweitig zu beschäftigen. Stehen bei der Kündigung mehrere Mitarbeiter * Innen für die zu kündigende Stelle zur Debatte, muss unter ihnen eine Auswahl entsprechend den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes getroffen werden. Dies ist die sogenannte Sozialauswahl. Es muss u.a. geklärt werden, ob die Sozialwahl ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Wurde der Betriebsrat fehlerfrei angehört? War die Kündigung tatsächlich das allerletzte Mittel oder gibt es andere Möglichkeiten als milderes Mittel, zum Beispiel eine Weiterbeschäftigung im Betrieb durch eine Fortbildung/Weiterbildung? Bei einer Ersteinschätzung können wir Ihrem Problem im Arbeitsrecht nachgehen und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen.