Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage


Kündigungsschutzklage
Jeder Arbeitnehmer * Innen hat in Deutschland einen Basiskündigungsschutz. Vorausgesetzt, dass sie in einem Betrieb mit mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer*Inne und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten aufweisen können. Dann genießen sie Kündigungsschutz und man kann durch eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen. Was die meisten Arbeitnehmer*Innen aber nicht wissen, ist dass Die Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.. Wenn Sie gekündigt wurden, kann die Rechtmäßigkeit dieser Entlassung nur durch eine Kündigungsschutzklage festgestellt werden. Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein – so muss die Kündigung beispielsweise durch einen wirksamen Kündigungsgrund gerechtfertigt sein. Entscheidend für eine Kündigungsschutzklage ist, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Sie anwendbar ist, denn dieses enthält eine Reihe von Regelungen, wonach eine Entlassung sozial ungerechtfertigt und mithin rechtsunwirksam sein kann. Auch ist zu prüfen, ob der Betriebsrat richtig angehört worden ist, da auch eine fehlerhafte Anhörung Auswirkung auf die ausgesprochene Kündigung hat. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine Abmahnung oder Änderungskündigung als milderes Mittel im Einzelfall vor Ausspruch der Kündigung erforderlich gewesen wäre.
Ob das Kündigungsschutzgesetz bei Ihnen Anwendung findet, kann in einer Erstberatung mit Ihrem Anwalt * Anwältin im Arbeitsrecht in unserer Kanzlei in München ermittelt werden, aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, befinden Sie sich nicht in einem rechtsfreien Raum. Als Anwalt * Anwältin für Arbeitsrecht in München sind wir Ihr Ansprechpartner und können beurteilen, ob sich die Erhebung einer Klage in Ihrem Fall lohnen könnte.

