Kündigungsschutzklage
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Kündigungsschutzklage
In Deutschland verfügt jeder Arbeitnehmer über einen grundlegenden Kündigungsschutz. Dieser tritt in Kraft, wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als fünf bzw. zehn Mitarbeitern arbeiten und eine Betriebszugehörigkeit von über sechs Monaten vorweisen können. In diesem Fall genießen Sie Kündigungsschutz und haben die Möglichkeit, mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine unrechtmäßige Entlassung vorzugehen.
Wichtig zu wissen ist, dass die Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Nur durch eine solche Klage kann die Rechtmäßigkeit einer Kündigung überprüft werden. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Kündigung unwirksam sein kann, wie beispielsweise das Fehlen eines wirksamen Kündigungsgrundes. Entscheidend für die Kündigungsschutzklage ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das Kriterien für sozial ungerechtfertigte und somit unrechtmäßige Entlassungen enthält. Auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats spielt eine entscheidende Rolle, da eine fehlerhafte Anhörung Auswirkungen auf die Kündigung haben kann. Zudem muss geprüft werden, ob eine Abmahnung oder eine Änderungskündigung als milderes Mittel vor der Kündigung hätte erfolgen müssen.
Um festzustellen, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihren Fall zutrifft, bietet eine Erstberatung mit einem Arbeitsrecht-Anwalt/Anwältin in unserer Münchner Kanzlei die Möglichkeit der Klärung. Selbst wenn das Gesetz nicht anwendbar ist, bedeutet dies nicht, dass Sie keine rechtlichen Möglichkeiten haben. Als spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht in München stehen wir Ihnen zur Seite, um zu beurteilen, ob eine Klage in Ihrem individuellen Fall sinnvoll sein könnte.
Für weitere Informationen oder eine Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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