

Anwalt für Strafrecht in München
Eine gute Verteidigung in Strafrechtlichen Angelegenheiten beginnt weit vor der Hauptverhandlung, am besten bereits im Ermittlungsverfahren. Es ist daher von essentieller Wichtigkeit, dass Sie, sobald Sie davon Kenntnis erlangen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren betrieben wird, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist es möglich, entscheidenden Einfluss zu nehmen, wichtige Hinweise zu liefern und so zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, um zu verhindern, dass die Ermittlungen in eine falsche Richtung laufen. Wenn Sie zu Unrecht verdächtigt werden, ist die Versuchung groß, den Ermittlungsbehörden „ihren Fehler“ sofort darzulegen und die Situation richtig zu stellen. Es ist jedoch oftmals besser, davon abzusehen, selbst mit den Ermittlungsbehörden zu kommunizieren. Die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft sollte objektiv und sachlich erfolgen, was als Betroffener oftmals schwerfällt, da es verständlicherweise um eine emotionale Situation handelt, insbesondere wenn nicht zutreffende Vorwürfe im Raum stehen. Es ist meist sinnvoller, von dem Recht auf Aussageverweigerung gebrauch zu machen und zunächst eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Im Anschluss kann Ihr Verteidiger der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und die Ereignisse aus Ihrer Sicht ruhig und sachlich vortragen. Eine Aussage von Ihnen kann auch noch im Anschluss erfolgen, ohne dass dies irgendwelche negativen Konsequenzen hätte. Hier gilt in aller Regel das alte Sprichwort „reden ist Silber, schweigen ist Gold“.
Auch im Falle eines gerechtfertigten Tatverdachts ist es von unschätzbarem Vorteil, sich frühzeitig beraten zu lassen, damit Ihr Verteidiger frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden in Kontakt treten kann. Insbesondere im Falle geringfügigerer Delikte besteht nicht selten die Möglichkeit, z.B. eine Einstellung gegen Auflagen zu erreichen.
Besondere Eile ist schließlich bei Strafbefehlen geboten. Hierbei handelt es sich um ein Instrument der Staatsanwaltschaft bei dem ein Sachverhalt vollständig im schriftlichen Verfahren bearbeitet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Strafbefehl bei Gericht, wobei die Schuld des mutmaßlichen Täters hierbei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, es genügt vielmehr ein hinreichender Tatverdacht. Liegt ein solcher vor, wird der Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung erlassen. Es handelt sich aber gleichwohl um eine rechtskräftige Verurteilung. Dies kann in manchen Fällen im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren schnell, kostensparend und ohne Aufsehen erledigt wird. In vielen Fällen möchte der Beschuldigte jedoch den Sachverhalt richtigstellen oder ist mit der Höhe der verhängten Strafe nicht einverstanden, bzw. der Strafbefehl geht von einem unkorrekten Einkommen und somit einer unzutreffenden Tagessatzhöhe aus. In diesen Fällen ist Eile geboten. Ein Einspruch ist möglich, jedoch nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Ist diese Frist verstrichen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht in seiner Rechtswirkung einem Urteil gleich. Wenn gegen Sie ein Strafbefehl erlassen wird, mit dem Sie entweder inhaltlich oder im Hinblick auf die Strafhöhe nicht einverstanden sind, zögern Sie nicht, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die Einspruchsfrist gewahrt werden kann.
Wir beraten Sie umfassend in allen strafrechtlichen Angelegenheiten und bieten Ihnen eine engagierte Verteidigung in allen Abschnitten des Verfahrens, frühzeitig im Ermittlungsverfahren, bis hin zur Hauptverhandlung.
Auch im Falle eines gerechtfertigten Tatverdachts ist es von unschätzbarem Vorteil, sich frühzeitig beraten zu lassen, damit Ihr Verteidiger frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden in Kontakt treten kann. Insbesondere im Falle geringfügigerer Delikte besteht nicht selten die Möglichkeit, z.B. eine Einstellung gegen Auflagen zu erreichen.
Besondere Eile ist schließlich bei Strafbefehlen geboten. Hierbei handelt es sich um ein Instrument der Staatsanwaltschaft bei dem ein Sachverhalt vollständig im schriftlichen Verfahren bearbeitet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Strafbefehl bei Gericht, wobei die Schuld des mutmaßlichen Täters hierbei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, es genügt vielmehr ein hinreichender Tatverdacht. Liegt ein solcher vor, wird der Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung erlassen. Es handelt sich aber gleichwohl um eine rechtskräftige Verurteilung. Dies kann in manchen Fällen im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren schnell, kostensparend und ohne Aufsehen erledigt wird. In vielen Fällen möchte der Beschuldigte jedoch den Sachverhalt richtigstellen oder ist mit der Höhe der verhängten Strafe nicht einverstanden, bzw. der Strafbefehl geht von einem unkorrekten Einkommen und somit einer unzutreffenden Tagessatzhöhe aus. In diesen Fällen ist Eile geboten. Ein Einspruch ist möglich, jedoch nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Ist diese Frist verstrichen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht in seiner Rechtswirkung einem Urteil gleich. Wenn gegen Sie ein Strafbefehl erlassen wird, mit dem Sie entweder inhaltlich oder im Hinblick auf die Strafhöhe nicht einverstanden sind, zögern Sie nicht, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die Einspruchsfrist gewahrt werden kann.
Wir beraten Sie umfassend in allen strafrechtlichen Angelegenheiten und bieten Ihnen eine engagierte Verteidigung in allen Abschnitten des Verfahrens, frühzeitig im Ermittlungsverfahren, bis hin zur Hauptverhandlung.

