Interessenausgleich und Sozialplan

Interessenausgleich und Sozialplan

Interessenausgleich und Sozialplan

Wenn der Arbeitgeber eine Umstrukturierung beabsichtigt, geht dies oft mit einer größeren Entlassungswelle einher. In Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, kann der Arbeitgeber dann dazu verpflichtet sein, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan zu erarbeiten.

Ein Interessenausgleich dient der Findung von Regelungen über die Abwicklung der geplanten Umstrukturierung. Bei einer Betriebsänderung bzw. Umstrukturierung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern sind Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über die geplante Umstrukturierung zu unterrichten und mit dem Betriebsrat über die Fragen, ob und wie diese Maßnahme durchzuführen ist, zu verhandeln. Voraussetzung hierfür ist, dass die geplante Umstrukturierung wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer bringt. Im Rahmen der dann folgenden Verhandlungen kann der Betriebsrat Vorschläge unterbreiten, wie die Nachteile für die Belegschaft vermieden oder begrenzt werden können.

Bei einem Interessenausgleich können insbesondere folgende Regelungen getroffen werden:

  • Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen

  • Versetzungen

  • Wiedereinstellungszusagen

  • Qualifizierungsmaßnahmen für die Beschäftigten

  • Verbot von Überstunden

  • Zeitpunkt der Umsetzung der Umstrukturierung

  • Einführung von Strukturkurzarbeit

  • Überleitung in eine Transfergesellschaft

Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Interessenausgleich vom Betriebsrat nicht erzwungen werden kann. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, eine dahingehende Einigung zu versuchen. Wenn der Arbeitgeber dies unterlässt oder sich nicht an einen vereinbarten Interessenausgleich hält, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Im Gegensatz hierzu, soll ein Sozialplan die durch die geplante Umstrukturierung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer abfedern oder im besten Fall ausgleichen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Abfindungen. Soweit die Arbeitsplätze im Interessenausgleich erhalten werden können, besteht die Möglichkeit, dass über den Sozialplant weitere Nachteile, wie z.B. erhöhte Fahrtkosten für den Weg zu einem (nun) weiter entfernten Arbeitsplatz, aufgefangen werden.

Gängige Regelungen, die im Rahmen eines Sozialplans getroffen werden sind:

  • Abfindungen in Form eines Anspruches

  • Zulagen

  • Fahrtkostenzuschüsse

  • Umzugshilfen

  • Vorruhestand

  • Härtefonds

  • Übertritt und Qualifizierung in eine Transfergesellschaft

Die Höhe der Mittel, die der Arbeitgeber für den Sozialplan zur Verfügung zu stellen hat, kann variieren und ist Teil der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Im Falle einer Insolvenz ist die Höhe der Mittel für einen Sozialplan jedoch gesetzlich begrenzt.

Im Unterschied zu einem Interessenausgleich kann die Aufstellung eines Sozialplanes vom Betriebsrat erzwungen werden. Falls die diesbezüglichen Verhandlungen ergebnislos verlaufen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Soweit sich die Umstrukturierung jedoch lauf den reinen Personalabbau beschränkt und keine weiteren Maßnahmen vorsieht, kann ein Sozialplan jedoch nur erzwungen werden, wenn eine bestimme Anzahl von Arbeitnehmern im Verhältnis zur Betriebsgröße gekündigt werden sollen.

Sozialpläne können zudem auch auf freiwilliger Basis erstellt werden.

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