Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung
Zahlreiche Umstände das Arbeitsumfeld, die allgemeinen Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses und die Zusammenarbeit betreffend werden nicht individualvertraglich mit jedem Mitarbeiter einzeln geregelt, sondern oftmals in für alle Arbeitnehmer eines Betriebes geltenden Betriebsvereinbarungen. Es können insbesondere Arbeitszeiten, Schichtpläne, Pausenzeiten, mobiles Arbeiten, Zulagen, u.a. geregelt werden. In § 87 Abs. 1 BetrVG ist ein Katalog der mitbestimmungspflichtigen Themen geregelt. Es handelt sich um
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Fragen der Ordnung des Betriebs (z.B. Rauchverbote)
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Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (z.B. Dienstpläne, Arbeitszeitrahmen)
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Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (z.B. Kurzarbeit, Überstunden)
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Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
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Urlaubsplan
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Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind
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Gesundheitsschutz
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Sozialeinrichtungen (z.B. Kantine)
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Dienstwohnungen
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Betriebliche Lohngestaltung
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Leistungsbezogene Vergütung
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Betriebliches Vorschlagswesen
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Gruppenarbeit
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Mobile Arbeit.
Der Katalog des § 87 BetrVG ist nicht abschließend. Die Betriebspartner können grundsätzlich auch alle weiteren Anliegen durch Betriebsvereinbarungen regeln (§ 88 BetrVG).
Die Verhandlung über diese Betriebsvereinbarung findet zwischen Vertretern des Arbeitgebers und dem Betriebsrat statt. Normalerweise bedienen sich beide Parteien einer anwaltlichen Vertretung. Diese sollten, losgelöst von ggf. bestehenden emotionalen Konflikten zwischen den Parteien, eine für beide Seiten sachgerechte Lösung in rechtswirksamer Formulierung herausarbeiten.
Soweit eine Einigung nicht gelingt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Wir sind erfahren in der Erstellung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen und können Ihnen bei sämtlichen Schritten zur Seite stehen und wertvolle Unterstützung leisten.