Rechtsberatung für den Betriebsrat

Rechtsberatung für den Betriebsrat

Rechtsberatung für den Betriebsrat

Betriebsräte oftmals arbeitsrechtlichen Beratungsbedarf. Häufig stellt sich dann die Frage, welche Anwaltskosten der Arbeitgeber zu tragen hat und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es gibt insgesamt fünf Fallkonstellationen, in denen die Kosten zu tragen sind:

  • Prozessvertretung

  • Verhandlungsvertretung

  • Sachverständige

  • Sachverständige bei Betriebsänderung

  • Einigungsstellenbeisitzer

Prozessvertretung (§ 40 Abs. 1 BetrVG)

Bei Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann der Betriebsrat einen sog. Prozessvertreter beauftragen, wenn er rechtliche Beratung wegen der Meinungsverschiedenheit benötigt.

Der Anspruch setzt nur voraus, dass die geplante Rechtsdurchsetzung nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist.

Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für die Beauftragung benötigt der Betriebsrat lediglich eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, jedoch keine Einigung mit dem Arbeitgeber.

Eine außergerichtliche Beratung mit dem Ziel einen Prozess durch Einigung zu vermeiden ist von § 40 Abs. 1 BetrVG erfasst, ebenso die Beratung zur Vermeidung einer Einigungsstelle.

Verhandlungsvertreter (§ 40 Abs. 1 BetrVG)

Ein Verhandlungsvertreter wird hinzugezogen, wenn die Verhandlungen sehr komplex sind und nicht vom Betriebsrat geführt werden können.

Ein Verhandlungsvertreter kann auch hinzugezogen werden, wenn es nicht um die Vermeidung eines Rechtsstreits geht. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um eine Angelegenheit von hoher Komplexität bzw. schwierige Materie handelt. Auch in diesem Fall muss lediglich ein Beschluss gefasst werden.

Sachverständiger

Wenn eine Rechtsfrage zu beantworten ist, ohne dass eine Meinungsverschiedenheit vorliegt, kann ein Rechtsanwalt als Sachverständiger herangezogen werden.

Voraussetzung ist, dass für die jeweilige Angelegenheit eine rechtliche Beratung erforderlich ist.

Bei einfachen Dienstplänen wäre dies wohl regelmäßig nicht der Fall, wohingegen bei größeren Betriebsvereinbarungen die Erforderlichkeit zu bejahen sein dürfte.

Es muss hierfür jedoch nicht nur ein wirksamer Beschluss gefasst werden, sondern zudem eine Einigung mit dem Arbeitgeber über die Person des Sachverständigen, den Umfang der Beratung sowie die Kosten herbeigeführt werden. In der Praxis wird meist ein Stundensatz sowie eine Höchststundenzahl vereinbart.

Im Normalfall kommt es zu einer Einigung, da beiden Seiten ansonsten Nachteile drohen. Eine streitige Entscheidung bedeutet oftmals für den Betriebsrat eine Verzögerung und für den Arbeitgeber Mehrkosten. Die Parteien einigen sich daher oftmals auf eine Kompromisslösung.

Berater bei Betriebsänderung

In § 111 S. 2 BetrVG ist eine Kostenerstattungsanspruch für den Fall, dass der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu Verhandlungen über eine Betriebsänderung aufgerufen hat. Es handelt sich um eine Sachverständigentätigkeit nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Der Unterschied ist jedoch, dass eine vorausgehende Einigung mit dem Arbeitgeber nicht erforderlich ist. Der Betriebsrat kann im Rahmen der Erforderlichkeit von vornherein einen Sachverständigen beauftragen.

Von der Sachverständigentätigkeit unabhängig, ist der Rechtsanwalt für die Teilnahme an Verhandlungen nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu beauftragen, da § 111 S.2 BetrVG auf die allgemeine Beratung beschränkt ist.

In Unternehmen mit 300 oder weniger Arbeitnehmern verbleibt die Möglichkeit einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu beauftragen.

Einigungsstellenbeisitzer

Der Betriebsrat kann in jeder Einigungsstelle einen Rechtsanwalt als Beisitzer hinzuziehen, ohne dass es hierfür einer Mindestschwierigkeit der Angelegenheit bedarf.