Kosten
Kosten
IHRE KOSTEN IM ÜBERBLICK
TRANSPARENZ VON ANFANG AN
ERSTBERATUNG
Die Kosten für eine rechtliche Erstberatung – welche Ihnen einen Überblick über die Sach- und Rechtslage verschaffen soll und in der Regel ca. 60 Minuten dauert– betragen 190,- EUR zzgl. MwSt.. Die Erstberatung wird im Falle nachfolgender Mandatserteilung in dieser Sache innerhalb von 6 Monaten, auf das weitere Honorar in voller Höhe angerechnet, d.h. Sie zahlen nicht doppelt. Im Rahmen der Erstberatung erfahren Sie – unter Berücksichtigung Ihrer ganz persönlichen Situation – Ihre Möglichkeiten, d.h. Chancen und Risiken sowie Optionen im Hinblick auf das weitere rechtliche und tatsächliche Vorgehen.
Nach der Erstberatung entscheiden Sie selbst, ob Ihnen eine Beratung ausreicht oder wir für Sie weiter tätig werden sollen.
GESETZLICHE GEBÜHREN UND STUNDENHONORAR
Unsere weitere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist der Gegenstands- bzw. Verfahrenswert. Je nach Einzelfall kann auch ein Honorar auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Dies ist vor allem in Kindesangelegenheiten (Sorgerecht, Umgangsrecht, etc.) sowie in komplexen Scheidungsverfahren nebst Folgesachen üblich und angemessen.
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Die Kosten für eine Erstberatung bzw. Anwaltskosten werden in der Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen, wenn Sie eine entsprechende Police abgeschlossen haben. In der Rechtsschutzversicherung gilt eine Wartezeit bzw. Karenzzeit, meist von drei Monaten sowie ggf. eine individuelle Selbstbeteiligung. Dies bedeutet: Erst drei Monaten nach Vertragsabschluss greift der Rechtsschutz und der Versicherer trägt die Kosten eines Rechtsstreits. In einigen Bereichen gibt es tatsächlich einen Rechtsschutz ohne Wartezeit. Reden Sie mit Ihrer Versicherung darüber. Für die Übernahme dieser Kosten durch ihre Rechtsschutzversicherung kann keine Garantie übernommen werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass nicht die Rechtsschutzversicherung, sondern Sie als Mandantin bzw. Mandant Honorarschuldner sind. Sie sollten sich daher im Vorfeld bei Ihrer Versicherung informieren ob und wenn ja in welcher Höhe Kosten übernommen werden.
BELEHRUNG NACH § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG (ARBEITSGERICHTSGESETZ)
In Verfahren vor den Arbeitsgerichten gilt: Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnisses und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.
Das heißt, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren, unabhängig vom Ausgang des Prozesses, jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat.