Welche Unterhaltsansprüche habe ich als Elternteil für mein Kind im Falle einer Trennung oder Scheidung?
Kindesunterhalt steht allen bedürftigen minderjährigen und volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern zu.
Unterhaltspflichtig sind die Eltern, soweit sie über ausreichendes anrechenbares Einkommen verfügen.
Die genaue Höhe des Unterhalts wird von der Rechtsprechung in regelmäßigen Abständen in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ festgelegt.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt Richtwerte vor, die bei der Bemessung des Kindesunterhalts helfen können.
Die monatliche Zahlung soll den laufenden und notwendigen Lebensunterhalt des Kindes decken.
Dazu gehören die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Kleidung, Schulbedarf und auch Spielzeug.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 beträgt der monatliche Mindestbedarf bei einem Nettoeinkommen von bis zu 2.100 Euro für Kinder bis zum fünften Lebensjahr 480 Euro.
Für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr beträgt er ab 2024 551 Euro. Für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren beträgt der Mindestunterhalt im Jahr 2024 645 Euro. Für Kinder ab 18 Jahren sind 689 Euro zu zahlen.
In den meisten Fällen wird Kindesunterhalt für Minderjährige gezahlt.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, ihm Naturalunterhalt in Form von Nahrung, Unterkunft und Mitteln zur Persönlichkeitsbildung zu gewähren.
Der nicht betreuende Unterhaltspflichtige leistet grundsätzlich Barunterhalt, also Geld. Für Volljährige wird Unterhalt dagegen regelmäßig nur geschuldet, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden und bedürftig sind. Dies gilt insbesondere für das Studium.
Was ist zu tun, wenn keine Unterhaltszahlungen geleistet werden?
In diesem Fall können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss für den Kindesunterhalt beantragen. Der Unterhaltsvorschuss ist eine gesetzliche Absicherung für unfreiwillig Alleinerziehende.
Es handelt sich dabei um einen Vorschuss auf den Mindestunterhalt, der von Bund und Land übernommen und vom anderen Elternteil eines alleinerziehenden Kindes rückwirkend zurückgefordert wird, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Bei der Berechnung der Höhe spielt das Einkommen der Eltern keine Rolle.
Da der Unterhaltsvorschuss der ungeplanten Unterstützung Alleinerziehender dient, müssen sich diese nicht um die Rückzahlung kümmern.
Stattdessen gehen mit der Zahlung des Unterhaltsvorschusses die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Mindestunterhalts automatisch auf das zuständige Bundesland über.
Dieses kann die Ansprüche geltend machen und gegebenenfalls einklagen und vollstrecken. Zunächst wird jedoch der andere Elternteil zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.
Der Unterhaltsvorschuss wird beim zuständigen Jugendamt beantragt und von der Unterhaltsvorschusskasse ausgezahlt.
Fazit
Da die eigentliche Berechnung des Kindesunterhalts über die Ermittlung des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
So sind beispielsweise vom Nettoeinkommen jedes Elternteils berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Auch Darlehenstilgungen, soweit sie berücksichtigungsfähig wären, müssen abgezogen werden.
Außerdem ist der Selbstbehalt zu berücksichtigen. Die konkreten Abzugspositionen sind sehr individuell – die genannten Positionen sind keinesfalls abschließend.
Wie Sie sehen, ist die konkrete Unterhaltshöhe individuell zu ermitteln. Bei der konkreten Berechnung des Kindesunterhalts sind wir Ihnen jederzeit gerne behilflich. Auch bei der Durchsetzung des Kindesunterhalts – sei es außergerichtlich oder gerichtlich – stehen wir Ihnen zuverlässig zur Seite.
Vereinbaren Sie jetzt Ihr Vorgespräch mit uns.