Wie ist der Ablauf einer Scheidung? Was ist der erste Schritt zur Scheidung?
Wer sich von seinem Ehepartner scheiden lassen möchte, sollte wissen, wie eine Scheidung genau abläuft.
Eine Ehescheidung setzt grundsätzlich den Ablauf eines Trennungsjahres voraus. Nur in seltenen Ausnahmefällen und auf besonderen Antrag kann auf die Einhaltung des Trennungsjahres verzichtet werden.
1. Schritt: Der Scheidungsantrag,
Um ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht einzuleiten, wird der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei Gericht eingereicht. Privatpersonen können ohne anwaltliche Vertretung keine Scheidung bei Gericht beantragen.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag zuerst durch seinen Rechtsanwalt bei Gericht einreichen lässt, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin. Der andere Ehegatte ist der Antragsgegner.
Das Familiengericht übermittelt den Scheidungsantrag sodann an den anderen Ehegatten. Dieser kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Sollte er ihn ablehnen, kann die Scheidung dennoch nach einer dreijährigen Trennungszeit durchgeführt werden.
2 Schritt: Durchführung des Versorgungsausgleichs
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs übersendet das Gericht jedem Ehegatten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V10). Diese Formulare sind dann von jedem Ehegatten auszufüllen, zu unterschreiben und an das Gericht zurückzuschicken.
Das Gericht leitet die Formulare an die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) weiter, die dann die Rentenanwartschaften berechnen.
Bis die Rentenversicherungsträger die Berechnung durchgeführt haben, kann unter Umständen sehr viel Zeit vergehen. Um die Verzögerung nicht untätig abzuwarten, empfiehlt es sich, mit Ihrem Rechtsanwalt zu sprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegebenenfalls auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden, was das Scheidungsverfahren erheblich beschleunigen kann.
Nach Erhalt aller Auskünfte informiert das Gericht in der Regel beide Ehegatten bzw. ihre Anwälte und schlägt eine Berechnung vor. Diese kann von beiden Ehegatten überprüft und gegebenenfalls beanstandet werden.
Anschließend legt das Gericht einen Scheidungstermin fest.
3. Schritt: Der Scheidungstermin
Beide Eheleute müssen im Scheidungstermin grundsätzlich gleichzeitig bei Gericht anwesend sein. Ein solcher Scheidungstermin dauert üblicherweise nicht besonders lange, kann jedoch in der Dauer erheblich variieren. Es wird über die Scheidung verhandelt, sowie gegebenenfalls auch über Anträge zu Folgesachen wie z. B. Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt oder die Verteilung des Hausrats.
Der Richter wird den Versorgungsausgleich erläutern und besprechen.
Im Idealfall haben Sie bereits vor dem Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Es ist empfehlenswert, eine solche Vereinbarung zu treffen, um unerwartete Verzögerungen durch plötzliche Änderungen der Wünsche Ihres Ehegatten zu vermeiden. Sprechen Sie deshalb frühzeitig Ihren Anwalt an. Je mehr im Vorfeld des Scheidungstermins einvernehmlich geregelt werden kann, desto besser. Eine solche Vereinbarung beschleunigt den Scheidungsprozess erheblich und vermeidet Streitigkeiten.
- Schritt: Der Scheidungsbeschluss, vgl. § 38 FamFG
Nach Klärung aller zu regelnden Angelegenheiten wird das Gericht in Anwesenheit beider Ehegatten die Ehe scheiden und den Scheidungsbeschluss verkünden. Beide Ehegatten haben das Recht, den Scheidungsbeschluss zu überprüfen. Ein Rechtsmittelverzicht kann jedoch am Ende des Scheidungstermins erklärt werden.
Im Falle des Verzichts wird die Scheidung sofort rechtskräftig und damit wirksam. Alle Folgen der Ehescheidung treten dann unverzüglich ein. Wird nicht auf Rechtsmittel verzichtet, so wird die Scheidung erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, welche einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses beträgt, wirksam.
Danach erfolgt die Zustellung des Scheidungsbeschlusses entweder an den anwaltlich vertretenen Ehegatten oder durch persönliche Übergabe an den nicht vertretenen Ehegatten.