Bestell-Button bei Online-Bestellungen

IT-Recht

Der elektronische Handel (sog. Internethandel, Onlinehandel oder E-Commerce) ist heute aus der Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken.
Immer mehr Verkäufer und Käufer schließen heute Verträge über das Internet.
Ein Großteil aller Kaufverträge werden weitgehend online und automatisiert abgewickelt.
Waren werden bei den Onlinehändlern auf deren Plattformen angesehen, bei Gefallen in den Warenkorb gelegt und am Ende sogar gekauft und an den Käufer geliefert.
Doch dieser Bestellvorgang hält sowohl für den Händler (Verkäufer) als auch für den Käufer einige Tücken bereit.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sog. Button-Lösung.

Was versteht man unter der Button-Lösung.

Unter der vorgenannten Button-Lösung versteht man die Verpflichtung den Bestellbutton gemäß den gesetzlichen Anforderungen richtig zu bezeichnen und zu gestalten.
Nur ein rechtskonform bezeichneter und gestalteter Button kann einen Online-Kaufvertrag wirksam und rechtsicher zustande kommen lassen.

Die zentrale Vorschrift ist hierbei § 312 j BGB, der die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern regelt.

Gemäß § 312 j Abs. 3 S. 1 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 gemäß § 312 j Abs. 3 S. 3 BGB nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Wie muss der Button rechtskonform bezeichnet sein?

Wie bereits erläutert, sieht § 312 j Abs. 3 S. 3 BGB vor, dass der Button mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ bezeichnet ist.
Fraglich ist jedoch, ob auch andere Bezeichnungen wirksam und rechtssicher sind.

Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf im Jahre 2024 befasst (Urteil vom 8.Februar 2024, Az 20 UKI 4/23).
Gegenstand des Verfahrens war die Beschriftung von Bestellbuttons bei Facebook und Instagram und die Frage, ob eine Bezeichnung „Abonnieren“ und „Weiter zur Zahlung“ der gesetzlich geforderten Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ gemäß § 312 j Abs. 3 S. 3 BGB Genüge tun. Dies wurde durch das Gericht verneint.

Weder das Wort „Abonnieren“ noch das Wort „Weiter zu Zahlung“ entsprechend den zwingend gesetzlichen Vorschriften und stellen keine eindeutige Formulierung dar.

Nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 30.05.2024, C-400/22) muss der Button immer und ausnahmslos darauf hinweisen, dass der Verbraucher/Besteller einer Zahlungspflicht eingeht, wenn er auf diesen Button klickt. Dies gelte selbst dann, wenn diese Zahlungspflicht erst noch vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängt.

Nach der Begründung des Gerichts ist das Wort „Abonnieren“ nicht eindeutig im geforderten Sinne, da es sowohl kostenpflichtige als auch kostenlose Abonnements gebe.

Auch der Button mit der Bezeichnung „Weiter zur Zahlung“ ist nicht eindeutig, da es für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar sei, dass er direkt mit dem Anklicken des Buttons eine verbindliche Willenserklärung abgibt, welche eine Zahlungspflicht bereits auslöst.

Weiterhin werden auch Bezeichnungen wie „Kaufen“, „jetzt bezahlen“ oder „jetzt bestellen“ als unzureichend angesehen.

Was geschieht bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben?

Hält sich der Online-Verkäufer nicht an diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften des
§ 312 j Abs. 3 BGB, so ist weder die online getätigte Bestellung wirksam noch besteht ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegenüber dem Besteller. Zudem besteht die Gefahr einer Abmahnung durch den Verbraucherschutzverband, der sehr genau darauf achtet, dass im Online -Handel die gesetzlichen Anforderungen an die Bestellprozesse genau eingehalten werden.

Fazit:

Das Verbraucherschutzrecht sieht klare Regelungen für den Bestellvorgang im Internet vor und fordert die eindeutige Bezeichnung des Bestellbuttons als „ zahlungspflichtig bestellen“. Andere Bezeichnungen werden als uneindeutig und damit unwirksam erklärt.
Möchten Sie Ihren Bestellvorgang als Online-Händler rechtssicher gestalten, sollten Sie auf die rechtskonforme Bezeichnung des Buttons achten.
Gerne überprüfen wir Ihre bestehende Buttonlösung auf Rechtwirksamkeit oder beraten Sie, wie Sie Ihren Online-Bestellvorgang auf Ihrer Internetseite rechtsicher abbilden.
Gerne erstellen wir auch entsprechende vertragliche Klauseln für Sie oder passen bereits bestehende Klauseln auf den aktuellen Stand an.

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