Wir haben gemeinsame Kinder, sind getrennt und wollen uns nun scheiden lassen. Was sind meine Rechte hinsichtlich der gemeinsamen Kinder nach der Trennung und Scheidung? Darf ich sie besuchen?
Bringen Sie in Erfahrung, wer ein Recht auf Umgang hat und weshalb die Beratung eines Rechtsanwalts bei der Durchsetzung des Umgangsrechts sinnvoll ist.
Das Umgangsrecht ist ein Teilbereich des Familienrechts und regelt die Besuche und Kontakte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Im Umgangsrecht gilt der Grundsatz, dass jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Sowohl der Vater als auch die Mutter sind zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 BGB.
Wenn die Eltern des minderjährigen Kindes getrennt leben, kann ein umgangsberechtigter Elternteil grundsätzlich Kontakt zu dem Kind einfordern und dies gegebenenfalls auch mithilfe des Familiengerichts durchsetzen. Das Kindeswohl ist dabei das entscheidende Kriterium. Das Umgangsrecht wird konkret durch die Festlegung von Besuchszeiten und -zyklen (z.B. einem 14-tägigen Wochenendrhythmus) ausgestaltet. Wenn ein Elternteil sehr weit entfernt oder sogar im Ausland lebt, muss die Gestaltung des Umgangsrechts immer im Einzelfall geklärt werden.
Wenn sich die Eltern nicht auf eine Regelung des Umgangs mit ihrem gemeinsamen Kind einigen können oder es bei der Umsetzung einer Vereinbarung über den Umgang zu Problemen kommt, wird oft das Gericht angerufen. Beim Familiengericht kann entweder die Mutter oder der Vater einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Dieser Antrag sollte von einem Rechtsanwalt formuliert werden, der möglichst auf das Umgangsrecht spezialisiert ist.
Das betroffene Kind wird vom Familiengericht in der Regel persönlich angehört. Der Wille des Kindes hat umso mehr Gewicht, je älter es ist. Das Gericht zieht regelmäßig auch das Jugendamt und gegebenenfalls einen kinderpsychologischen Gutachter hinzu.
Möglicherweise wird für die Dauer des Verfahrens vom Gericht ein Umgangspfleger bestellt, der eine vorläufige gerichtliche Unterhaltsregelung überwacht.
Die gerichtliche Entscheidung enthält eine konkrete Regelung über den Umfang und die Ausübung des Umgangs durch die Eltern, einschließlich der Tage, Uhrzeiten und des Ortes der Abholung. Die Entscheidung soll das Kindeswohl berücksichtigen, wobei auch das Alter und die Lebenssituation des Kindes über die Dauer und den Rhythmus des Umgangs entscheiden.
Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass das Kind Ostern bei einem Elternteil und Weihnachten beim anderen verbringt – im jährlichen Wechsel. Umgangsberechtigte Elternteile haben grundsätzlich Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Schulferien mit ihrem Kind zu verbringen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies so bereits entschieden (Beschluss vom 23.3.2007, Az. 1 BvR 156/07).
Dieses Praxisbeispiel zeigt, wie detailliert und einzelfallbezogen eine Umgangsregelung getroffen werden kann. Aufgrund dieser Tatsache ist es sinnvoll, sich an einen Anwalt für Familienrecht zu wenden. Wir können Ihnen bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung des Umgangsrechts helfen. Sie erhalten eine ausführliche Rechtsberatung und Unterstützung bei der Geltendmachung Ihres Besuchsrechts. Wenn noch keine Umgangsvereinbarungen mit dem anderen Elternteil vorliegen, können wir diese gegebenenfalls Für Sie aushandeln.
Bei der Ausgestaltung und Regelung ihres Umgangsrechts stehen wir Ihnen gerne kompetent und zuverlässig zur Seite. Buchen Sie jetzt Ihr Vorgespräch bei uns.