Wir haben uns getrennt, sind aber noch nicht geschieden – kann ich von meinem Ex-Partner Unterhalt verlangen oder er von mir?
Ehepartner sind finanziell füreinander verantwortlich – auch wenn sie sich getrennt haben. Denn sie sind nach wie vor miteinander verheiratet. Das bedeutet: Wer sich nicht selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1361 BGB.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Übergangszeit zwischen Trennung und Scheidung zweier Ehegatten: Einer Scheidung geht in der Regel das so genannte Trennungsjahr voraus. Dieses ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, damit sich beide Ehegatten über die Folgen einer Scheidung klar werden und gegebenenfalls Zeit haben, die Trennung rückgängig zu machen.
Dementsprechend verlangt der Gesetzgeber auch, dass die finanzielle und materielle Versorgung beider Partner während dieser Zeit durch den Trennungsunterhalt sichergestellt wird. Wer eine Scheidung erwartet oder sich darauf vorbereitet, soll nicht vom Wohl und Wehe des wirtschaftlich stärkeren Partners abhängig sein. Insbesondere dann nicht, wenn dieser bereits während der Ehe für den Unterhalt aufgekommen ist.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer aufgehoben und die häusliche Gemeinschaft aufgelöst haben.
Der Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten zu. Anspruchsberechtigt ist also der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen. Ob der andere Partner tatsächlich zahlen muss, hängt maßgeblich von seiner Leistungsfähigkeit ab. Diese liegt vor, soweit der Unterhaltspflichtige durch die Zahlungen seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet. Für den eigenen Unterhalt gelten die Selbstbehaltsgrenzen.
Der zu zahlende Betrag ergibt sich im Wesentlichen aus dem so genannten Halbteilungsgrundsatz. Danach steht dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte des Familieneinkommens zu. Dieses ergibt sich aus den Einkünften der Ehegatten abzüglich Kindesunterhalt, berufsbedingter Aufwendungen und vergleichbarer Posten, die nicht dem Konsum dienen.
Ist nur ein Partner erwerbstätig, steht ihm ein etwas höherer Anteil des Familieneinkommens zu. Dieser Erwerbstätigenbonus beträgt etwa 10%.
Wichtig ist aber, dass der Trennungsunterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, sondern erst ab der erstmaligen Geltendmachung. Dazu müssen Sie einen konkreten Betrag schriftlich einfordern. Kann der Unterhalt nicht beziffert werden, weil das Einkommen des Partners nicht bekannt ist, muss zunächst Auskunft verlangt werden.
Da die konkrete Berechnung des Trennungsunterhalts sehr individuell ist, empfiehlt es sich, insbesondere um finanzielle Einbußen zu vermeiden, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.