Der Trennungsunterhalt

Familienrecht

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Wir haben uns getrennt, sind aber noch nicht geschieden – kann ich von meinem Ex-Partner Unterhalt verlangen oder er von mir? 

Ehepartner sind finanziell füreinander verantwortlich – auch wenn sie sich getrennt haben. Denn sie sind nach wie vor miteinander verheiratet. Das bedeutet: Wer sich nicht selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1361 BGB. 

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Übergangszeit zwischen Trennung und Scheidung zweier Ehegatten: Einer Scheidung geht in der Regel das so genannte Trennungsjahr voraus. Dieses ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, damit sich beide Ehegatten über die Folgen einer Scheidung klar werden und gegebenenfalls Zeit haben, die Trennung rückgängig zu machen.

Dementsprechend verlangt der Gesetzgeber auch, dass die finanzielle und materielle Versorgung beider Partner während dieser Zeit durch den Trennungsunterhalt sichergestellt wird. Wer eine Scheidung erwartet oder sich darauf vorbereitet, soll nicht vom Wohl und Wehe des wirtschaftlich stärkeren Partners abhängig sein. Insbesondere dann nicht, wenn dieser bereits während der Ehe für den Unterhalt aufgekommen ist.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer aufgehoben und die häusliche Gemeinschaft aufgelöst haben. 

Der Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten zu. Anspruchsberechtigt ist also der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen. Ob der andere Partner tatsächlich zahlen muss, hängt maßgeblich von seiner Leistungsfähigkeit ab. Diese liegt vor, soweit der Unterhaltspflichtige durch die Zahlungen seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet. Für den eigenen Unterhalt gelten die Selbstbehaltsgrenzen.

Der zu zahlende Betrag ergibt sich im Wesentlichen aus dem so genannten Halbteilungsgrundsatz. Danach steht dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte des Familieneinkommens zu. Dieses ergibt sich aus den Einkünften der Ehegatten abzüglich Kindesunterhalt, berufsbedingter Aufwendungen und vergleichbarer Posten, die nicht dem Konsum dienen.

Ist nur ein Partner erwerbstätig, steht ihm ein etwas höherer Anteil des Familieneinkommens zu. Dieser Erwerbstätigenbonus beträgt etwa 10%.

 

Wichtig ist aber, dass der Trennungsunterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, sondern erst ab der erstmaligen Geltendmachung. Dazu müssen Sie einen konkreten Betrag schriftlich einfordern. Kann der Unterhalt nicht beziffert werden, weil das Einkommen des Partners nicht bekannt ist, muss zunächst Auskunft verlangt werden. 

Da die konkrete Berechnung des Trennungsunterhalts sehr individuell ist, empfiehlt es sich, insbesondere um finanzielle Einbußen zu vermeiden, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 

 

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Klaus Vogt Rechtsanwalt München
Klaus Vogt

Klaus Vogt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht.

Aufgewachsen in Markt Schwaben bei Erding, hat Klaus Vogt in München Jura studiert. Nach zwei erfolgreichen bayerischen Staatsexamina sammelte er Erfahrung in einer renommierten Münchner Kanzlei für Familienrecht.

Das Familienrecht hat für ihn eine besondere Stellung, denn obwohl ein Anwalt hier besondere Kenntnisse von Recht und Rechtsprechungspraxis haben muss, zählen hier wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet die ganz individuelle Situation und die Wünsche des Mandanten.

Denn im Familienrecht werden Entscheidungen getroffen, die tief in das Privatleben eingreifen und es dauerhaft verändern können.

Umso wichtiger ist eine gute und umfangreiche Beratung durch einen Anwalt mit Erfahrung und Verständnis und Interesse für jeden einzelnen Mandanten.

Ganz besonders im Familienrecht sind außergerichtliche Einigungen oft die bessere Lösung, da sich die Beteiligten nach Abschluss eines Verfahrens noch – oder sogar wieder- „in die Augen schauen“ können, gerade wenn gemeinsame Kinder betroffen sind.

Aber natürlich gibt es auch Konstellationen, in denen eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist, dann vertrete ich Sie konsequent und setze Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch.“

Als Anwalt steht Herr Vogt Ihnen in allen Stadien eines Konfliktes zur Seite, als Ihr vertrauensvoller und ehrlicher Berater, aber ebenso als starker Vertreter Ihrer rechtlicher Interessen.

Herr Vogt ist als Fachanwalt auf Familienrecht spezialisiert, hat aber auch Erfahrung in Strafrecht und zahlreichen anderen Fachgebieten.

Er spricht Deutsch und Englisch.

Davide Barone Rechtsanwalt München
Marina Konrad

Marina Konrad ist Rechtsanwältin und spezialisiert im  Familienrecht.

Sie ist aufgewachsen in Ebersberg bei München und hat in München studiert und beide Staatsexamina abgelegt.

Nachdem sie Erfahrung in verschiedenen Bereichen des Zivilrechts gesammelt hat, setzt sie ihren Schwerpunkt nun auf das Familienrecht.

Gerade im Familienrecht ist es wichtig eine individuelle Lösung zu finden, denn jede Beziehung, jede Familie hat eine andere Vorgeschichte und jeder Mandant eine ganz eigene Vorstellung davon, wie es jetzt weitergehen soll. Das müssen wir als Anwälte verstehen und respektieren, damit wir jedem Mandanten auch wirklich helfen können.

Gerade weil aber im Familienrecht die wahrscheinlich emotionalsten Konflikte geregelt werden, braucht es oft mehr als eine nur rechtliche Lösung. Es braucht einen kompetenten Berater, der zuhört und versteht, aber auch in jeder Situation einen kühlen Kopf bewahrt und versucht zu vermitteln, solange noch eine Chance auf außergerichtliche Einigung besteht.

Als Rechtsanwältin bin ich Ihre kompetente und verständnisvolle Ansprechpartnerin in allen Fragen rund um Ehe, Scheidung, Sorgerecht, Umgang und Unterhalt. Ich begleite Sie durch Ihre schwierigsten Zeiten. Ob außergerichtlich oder vor Gericht – ich stehe Ihnen zur Seite und setze mich mit Engagement für Ihre Interessen ein.“

Frau Konrad berät Sie auf Deutsch und Englisch.

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