Was ist der Versorgungsausgleich und wie wird er durchgeführt?
Der Versorgungsausgleich dient der fairen Aufteilung der in der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität im Rahmen der Scheidung. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Die Einzelheiten sind seit September 2009 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.
Alters- oder Invaliditätsrentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis gemeinsamer partnerschaftlicher Lebensleistung.
Die Anrechte dienen der Versorgung beider Ehegatten und können in unterschiedlichen Versorgungssystemen begründet worden sein, z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung oder in einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung im In- und Ausland.
Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Anrechte beider Ehegatten hälftig geteilt. Dadurch partizipieren beide Ehegatten an den Chancen und Risiken der Anrechte des jeweils anderen Ehegatten.
Auch der Ehegatte, der sich ausschließlich um den Haushalt gekümmert hat, erwirbt durch den Versorgungsausgleich eine Altersvorsorge. Der Versorgungsausgleich wird jedoch grundsätzlich auch dann durchgeführt, wenn beide Ehepartner Versorgungsanrechte erworben haben.
Das Ziel des Versorgungsausgleichs besteht nicht darin, dass die geschiedenen Eheleute im Versorgungsfall (z.B. bei Zahlung von Alters- oder Betriebsrente) eine gleich hohe Rente erhalten. Vielmehr hängt die Höhe der Versorgung in der Regel auch davon ab, wie sich die Versorgung vor und nach der Ehe entwickelt hat. Nur die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche werden hälftig geteilt, § 1 VersAusglG.
Kann ich auch eigene Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen. Das Versorgungsausgleichsgesetz gibt den Eheleuten einen weiten Gestaltungsspielraum für den Abschluss von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, §§ 6-8 VersAusglG. Eine solche Vereinbarung kann beispielsweise bereits im Vorfeld der Eheschließung oder des Scheidungsverfahrens durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.
Fragen zum Versorgungsausgleich können sehr komplex sein. Eine eigene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich unterliegt beispielsweise bestimmten Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Da der Versorgungsausgleich die Altersvorsorge betrifft und damit – insbesondere bei längerer Ehedauer – erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann, ist eine rechtliche Beratung unbedingt zu empfehlen.