Wie kann ich mich aus dem Ehevertrag lösen, wenn ich mit unserem Ehevertrag nicht mehr einverstanden bin und meine Unterschrift bereue?
Aufhebung / Änderung des Ehevertrages
Ein Ehevertrag kann geändert oder aufgehoben werden. Allerdings müssen Sie und Ihr Ehepartner der Aufhebung oder Änderung zustimmen. Eine einvernehmliche Änderung oder Aufhebung ist jederzeit möglich.
Wird der Ehevertrag aufgehoben, gelten stattdessen die gesetzlichen Regelungen. Wurde z.B. der Versorgungsausgleich im Vertrag ausgeschlossen, gilt nach der Aufhebung wieder der gesetzliche Versorgungsausgleich.
Anfechtung des Ehevertrages
Da auch ein Ehevertrag ein Vertrag wie jeder andere ist, kann er nach den §§ 119 – 124 BGB angefochten werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist dies der Fall, kann die Aufhebung des Vertrages auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erreicht werden.
Sie können Eheverträge grundsätzlich dann anfechten, wenn Sie bei Vertragsschluss einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum unterlegen sind. Das bedeutet, dass Sie sich entweder über den Inhalt des Ehevertrags oder über die Bedeutung Ihrer Unterschrift geirrt haben. Sie können den Ehevertrag auch anfechten, wenn Sie bei Vertragsschluss über eine erhebliche Tatsache getäuscht wurden. Eine Anfechtung wegen Drohung ist beispielsweise möglich, wenn Sie den Ehevertrag nur unterschrieben haben, weil Ihr Ehepartner Ihnen Gewalt oder ein anderes Übel angedroht hat.
Unwirksamkeit des Ehevertrags
Nach § 1410 BGB ist z.B. ein Ehevertrag nur wirksam, wenn er bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien notariell beurkundet wird. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Darüber hinaus sind Klauseln, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nach § 134 BGB ebenfalls unwirksam.
Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen zu beachten. Ein Ehevertrag, der eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt, verstößt gegen die guten Sitten.
Ein Ehegatte kann sich daher gegen einen Ehevertrag zur Wehr setzen, wenn bei dessen Abschluss seine Unterlegenheit oder Abhängigkeit ausgenutzt wurde. Die Belange des anderen Ehegatten bedürfen hierbei einer umso genaueren Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH, Beschluss v. 17.01.2018 – XII ZB 20/17).
Da sowohl die Anfechtung als auch die Unwirksamkeit des Ehevertrages an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind, empfiehlt es sich, fundierten Rechtsrat einzuholen. Insbesondere die Anfechtung muss erklärt werden und es sind Fristen zu beachten.
Bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit Ihres Ehevertrages muss die Argumentation unbedingt Ihre individuellen Umstände berücksichtigen.
Bei all diesen Fragen stehen wir Ihnen zuverlässig und kompetent zur Seite