Die Ehescheidung
Die Ehescheidung


Die Ehescheidung (kurz Scheidung) meint die Aufhebung einer Ehe durch das Amtsgericht – Familiengericht.
Für eine Scheidung sind ausschließlich die Familiengerichte zuständig. Zu beachten ist ferner, dass der Scheidungsantrag zwingend von einem Rechtsanwalt gestellt werden muss, da bei Scheidungsverfahren der sog. Anwaltszwang besteht.
Voraussetzungen für die Scheidung
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (Zerrüttungsprinzip). Ein Scheitern der Ehe ist dann anzunehmen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und darüber hinaus nicht anzunehmen ist, dass sie wiederhergestellt wird (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Trennung im Rechtssinn
Grundvoraussetzung für eine Scheidung ist damit, dass eine Trennung der Ehegatten stattgefunden hat, die eheliche Lebensgemeinschaft also nicht mehr besteht. Eine Trennung im Rechtssinn bedeutet hierbei aber nicht zwingend, dass ein Ehegatte die Wohnung verlässt. Das Gesetz definiert die Trennung im Rechtssinn unter § 1567 Abs. 1 BGB dahingehend, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte diese erkennbar auch nicht wiederherstellen will. Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist laut Gesetz aber ausdrücklich möglich. Im Scheidungsverfahren kann in dem Fall, dass ein Ehegatte die Scheidung ablehnt, eine Trennung innerhalb der Ehewohnung jedoch mit erheblichen Beweisproblemen verbunden sein.
Zu beachten ist auch, dass ein kurzeitiges Zusammenleben nach der Trennung im Rahmen eines Versöhnungsversuchs das für eine Scheidung wichtige Trennungsjahr nicht unterbricht (§ 1567 Abs. 2 BGB)
Scheidung nach einem Jahr Trennung
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner/die Antragsgegnerin dem Scheidungsantrag zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Das bedeutet, dass im Falle einer einvernehmlichen Scheidung das Gericht nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung aussprechen muss, da in diesem Fall nicht widerlegt werden kann, dass die Ehe gescheiter ist.
Aber auch in dem Fall, dass ein Ehegatte sich der Scheidung widersetzt, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Gericht keine Scheidung aussprechen kann. Wenn das Familiengericht zu der Auffassung gelangt, dass die Ehe gleichwohl zerrüttet ist, die Scheidungsvoraussetzungen also vorliegen, so kann auch gegen den Widerstand des nicht scheidungswilligen Ehegatten die Ehescheidung vollzogen werden. In diesem Fall muss der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, jedoch gegenüber dem Gericht das Bestehen der Scheidungsvoraussetzungen nachweisen, damit ein Scheidungsausspruch erfolgen kann.
Scheidung nach drei Jahren Trennung
Bei einem Getrenntleben von drei Jahren oder mehr wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Für die Scheidung bzw. das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen kommt es damit nicht darauf an, ob beide Ehegatten der Scheidung zustimmen. Auch wenn ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen widerspricht oder selbst keinen Scheidungsantrag stellt, wird trotzdem die Scheidung ausgesprochen. Ab drei Jahren Trennung ist damit kein Einvernehmen über den Scheidungsantrag mehr erforderlich.

Ausnahme: Scheidung in besonderen Härtefällen vor Ablauf des Trennungsjahres
Eine sog. Härtefallscheidung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen, die die Fortsetzung der Ehe für den die Scheidung begehrenden Ehegatten, als unzumutbare Härte erscheinen lassen (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Eine Scheidung auf Grund unzumutbarer Härte wird jedoch nur in den seltensten Fällen ausgesprochen, Voraussetzung ist, dass es dem Ehegatten, der die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möchte, nicht zumutbar ist, mit dem anderen „auch nur auf dem Papier verheiratet“ zu bleiben, bis das Trennungsjahr abgelaufen ist und eine „reguläre“ Scheidung möglich wird.
Ausnahme: keine Scheidung trotz mehrjähriger Trennung
Eine Scheidung kann im Ausnahmefall auch abzulehnen sein, obwohl die Scheidungsvoraussetzungen eigentlich vorlägen, wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Ehegatten der die Scheidung beantragt, ausnahmsweise geboten erschein oder die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (§ 1568 BGB).
Eine Scheidung kann unter Berufung auf diese Härteklausel jedoch nur in extremen und sehr seltenen Ausnahmefällen verhindert werden. Auf keinen Fall reichen die mit jeder Scheidung (bzw. im Vorfeld der Scheidung) einhergehenden Kränkungen, emotionalen Verletzungen oder der bloße Wunsch am Festhalten der Ehe aus, um ein Scheidungsverfahren zu verhindern.

Was kostet die Scheidung?
Die Anwalts- und Gerichtskosten werden auf Basis des Verfahrenswerts ermittelt. Der Verfahrenswert bei einer Scheidung richtet sich nach den Nettoeinkünften und dem Vermögen beider Ehegatten (§ 43 FamGKG). Für die Einkünfte ist das Nettoeinkommen bei Einreichung des Scheidungsantrags maßgeblich.
Die zu erwartenden Scheidungskosten können Sie bequem mit unserem Scheidungskostenrechner überschlagen.
Wer trägt die Scheidungskosten?
Die Gerichte entscheiden im Scheidungsverfahren meist auf eine sog. Kostenaufhebung. D.h. die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens tragen die Ehegatten jeweils zur Hälfte, die Anwaltsgebühren trägt jeder Ehegatte selbst. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt können die Ehegatten aber vereinbaren, dass sie sich auch die Kosten des Scheidungsanwalts hälftig teilen.
Ich kann mir die Scheidung nicht leisten, was nun?
Wer nicht über die nötigen finanziellen Mittel für das Scheidungsverfahren verfügt, kann Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Wenn das Gericht dem diesbezüglichen Antrag entspricht, werden sowohl die Anwalts- als auch Gerichtskosten durch die Verfahrenskostenhilfe gedeckt. Abhängig von der Höhe der Einkünfte bzw. deren Entwicklung kann es jedoch sein, dass die Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren später zurückgezahlt werden muss.

Was benötige ich für eine Scheidung?
Wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen (Ehe ist gescheitert) können Sie mit Hilfe eines Anwalts einen Scheidungsantrag stellen. Hierfür ist eine Kopie der Eheurkunde sowie eine Kopie der Geburtsurkunden aller aus der Ehe hervorgegangen minderjährigen Kinder erforderlich. Sollte ein Ehevertrag bestehen, sollte auch dieser dem Scheidungsantrag in Kopie beigelegt werden. In der mündlichen Verhandlung zur Scheidung muss die Eheurkunde dann nochmals im Original vorgelegt werden, sowie ein gültiges Ausweisdokument.

Wie lange dauert die Scheidung?
Die Exakte Dauer der Scheidung lässt sich nicht vorhersagen, da dies von mehreren Faktoren abhängt. Zunächst macht es einen Unterschied, ob im Rahmen der Scheidung auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird oder ob dieser durch Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen wurde. Wenn kein Ausschluss vorliegt, wird der Versorgungsausgleich vom Gericht von Amts wegen, also automatisch beim Scheidungsverfahren durchgeführt. Ausnahmen bestehen, wenn es sich um eine kurze Ehe oder eine Scheidung bei der beide Ehegatten ausländische Staatsbürger sind, handelt und die jeweiligen Heimatstaaten keinen Versorgungsausgleich kennen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sollte zudem nicht leichtfertig erfolgen, da es sich um eine wichtige Scheidungsfolgesache handelt, die großen Einfluss auf die Alterssicherung und damit die finanzielle Situation nach der Scheidung haben kann. Insoweit sollte vor Stellung des Scheidungsantrages ein Fachanwalt für Familienrecht konsultiert werden.
Zudem kommt es darauf an, wie stark das für die Scheidung zuständige Gericht ausgelastet, also wann ein Scheidungstermin bei Gericht verfügbar ist.
Wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, ist für das Scheidungsverfahren üblicherweise mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten zu rechnen, bis es zum Scheidungstermin kommt. Wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, kann ein Scheidungstermin auch bereits nach vier bis sechs Wochen angesetzt werden (abhängig von der Auslastung des Gerichts).

Wer reicht den Scheidungsantrag ein?
Beide Ehegatten können den Scheidungsantrag einreichen. Die Gerichtskosten bemessen sich unabhängig davon immer am Einkommen beider Ehegatten. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt sollte jedoch vorab geklärt werden, wer die Anwaltskosten übernimmt oder ob diese geteilt werden.
Sollte ich mit der Scheidung warten? Vor- und Nachteile
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Scheidungsantrag möglichst schnell nach Ablauf des Trennungsjahres zu stellen, wären in anderen Fällen ein Abwarten von Vorteil sein kann. Wann der richtige Zeitpunkt für die Stellung eines Scheidungsantrags ist, lässt sich also nicht pauschal sagen. Maßgeblich ist vor allem auch die eigene Lebensplanung z.B. ob eine möglichst zeitnahe Wiederheirat der neuen Partnerin/ des neuen Partners angestrebt wird. Bei Zweifeln über den richtigen Zeitpunkt für den Scheidungsantrag ist dazu zu raten, die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen und sich beraten zu lassen.
Wir begleiten Sie mit Rat und Tat durch Ihre Scheidung
Die Kanzlei BARONE VOGT berät und unterstützt Sie in allen Phasen des Scheidungsverfahrens. Wenn Sie sich einvernehmlich und möglichst schnell scheiden lassen wollen, sehen Sie sich auch unsere Onlineplattform für Scheidungen an. Hier können Sie Ihre Scheidung einfach, sicher und bequem online in Auftrag geben.
Wenn Sie stattdessen eine persönliche anwaltliche Beratung wünschen, vereinbaren Sie noch heute ein Beratungsgespräch. Wenn Sie die Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Zugewinnausgleich Versorgungsausgleich) einvernehmlich regeln möchten, erstellen wir Ihnen gerne ein maßgeschneiderte Trennungs- und Scheidungsvereinbarung.

