Ich habe herausgefunden, dass ich nicht der biologische Vater unseres Kindes bin, was kann ich tun?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Eine Vaterschaftsanfechtung kommt in Betracht, wenn der rechtliche Vater nicht der biologische Vater des Kindes ist. Die Vaterschaftsanfechtung ist eine so genannte Gestaltungsklage, die vor dem Familiengericht erhoben wird. Ziel einer solchen Klage ist die Aufhebung eines bestehenden Vater-Kind-Verhältnisses, also der Nachweis, dass der rechtliche Vater eines Kindes nicht dessen biologischer Vater ist.
Nach § 1600 BGB können die Vaterschaft anfechten:
- der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB besteht
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben
- die Mutter
- das Kind selbst.
Um die Vaterschaft anzufechten, muss der Betroffene beim Familiengericht einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung stellen. Es muss schlüssig dargelegt werden, warum die Vaterschaft angefochten wird. Dies kann das Ergebnis eines Vaterschaftstests sein, aber auch die Kenntnis von einem „Seitensprung“ der Frau oder die Darlegung mangelnder Zeugungsfähigkeit.
Bloße Vermutungen oder Zweifel, etwa wegen mangelnder Ähnlichkeit des Kindes mit dem Vater, reichen regelmäßig nicht aus.
Im Rahmen des Verfahrens wird dann ein Abstammungsgutachten oder ein Vaterschaftstest gerichtlich angeordnet. Dieser Anordnung haben die Betroffenen Folge zu leisten.
Grundsätzlich darf ein Vaterschaftstest vorab nicht heimlich durchgeführt werden – eine DNA-Analyse bedarf der Zustimmung aller Beteiligten. Wird diese verweigert, kann die Einwilligung auf Antrag beim Familiengericht ersetzt werden. Das Gericht entscheidet nach dem Wohl des Kindes. So hat der Mann beispielsweise nur dann einen Anspruch auf Einwilligung, wenn nicht bestimmte Lebenssituationen oder Entwicklungsphasen des Kindes dagegen sprechen.
Ist die Vaterschaft nach den vorstehenden Kriterien hinreichend widerlegt, so erlischt sie mit der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Zu beachten ist, dass die Anfechtung innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen muss, § 1600b BGB. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtenden von den Umständen, die gegen die biologische Vaterschaft sprechen. Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist jedoch die Geburt des Kindes.
Hinsichtlich der Risiken und Chancen der Vaterschaftsanfechtung und des Verfahrensablaufes beraten wir Sie gerne umfassend. Buchen Sie jetzt Ihr Vorgespräch bei uns.
Darüber hinaus bieten wir Ihnen umfassende Informationen und Unterstützung bei der Vaterschaftsanerkennung.
Die Vaterschaftsanerkennung ist ein wichtiger Schritt, um rechtlich als Vater eines Kindes anerkannt zu werden und umfasst verschiedene rechtliche und formale Aspekte. Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel Vaterschaftsanerkennung