Wem gehört der Hausrat nach der Scheidung?
Eine Trennung und anschließende Scheidung birgt viele Fragen, mit denen sich die Beteiligten beschäftigen müssen, die nicht nur die finanzielle Auseinandersetzung betreffen. Mit der Auflösung dieser engen, persönlichen Beziehung geht im Regelfall auch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts einher.
Doch was geschieht mit dem Hausrat nach einer Trennung? Wer hat im Falle einer Scheidung Anrecht auf Möbel und Haushaltsgegenstände? Und was zählt überhaupt zum Hausrat?
Wie Eheleute den Hausrat nach einer Scheidung aufteilen wollen, bleibt generell ihnen überlassen. Sie können sich hier einvernehmlich einigen. Dabei empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, auch wenn hierfür grundsätzlich keine Form vorgeschrieben ist. Ein Ausgleichsanspruch im Rahmen der Hausratsteilung erstreckt sich in aller Regel nur auf den gemeinschaftlichen Hausrat.
Der Begriff “Hausrat” bezieht sich auf alle beweglichen Dinge im Haushalt, die dazu bestimmt sind, von Ehepartnern und ihren Kindern gemeinsam genutzt zu werden. Es spielt keine Rolle, wie viel sie kosten oder wie die konkreten Lebensverhältnisse der Familie sind. Wichtig ist nur, dass die Gegenstände tatsächlich im Haushalt genutzt werden, um das Familienleben zu gestalten.
Es geht also darum, wie die Dinge im Haushalt verwendet werden, zum Beispiel für die Hausarbeit oder gemeinsame Freizeitaktivitäten.
Gegenstände, die als Investitionen gedacht sind oder die einem Ehepartner speziell für seinen Beruf oder persönlichen Gebrauch gehören (wie zum Beispiel Musikinstrumente eines Musikers), werden nicht als Hausrat betrachtet. Nicht zum Hausrat gezählt werden daher Gegenstände, die nicht zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren. Besonders Luxusgüter werden hier hinzugerechnet. In Einzelfällen wurde bereits ein Pkw zum Hausrat gezählt, wenn er bestimmungsgemäß vorzugsweise für private Zwecke der gesamten Familie genutzt wird.
(OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2001 – 5 U 225/99) Auf Grundlage von § 1361a BGB kann der Ehegatte im Streitfall die Herausgabe der persönlichen Habe verlangen. Bei Gegenständen die nicht zum Hausrat gezählt werden, steht dem Ehegatten ggf. ein Anspruch aus § 995 BGB zu.
Die Aufteilung des Hausrats zwischen den Ehegatten erfolgt gem. § 1361a BGB unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit. Gem. § 8 Abs.1 HausratsVO wird der Hausrat (welcher im Eigentum beider Ehegatten steht), durch den Richter gerecht und zweckmäßig verteilt. Das bedeutet, dass Gegenstände die nachweislich im Eigentum von einem Ehegatten stehen, hierbei nicht berücksichtigt werden.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Herausgabe dieser Gegenstände nach einer Trennung vom Ehegatten gem. § 9 HausratsVO verlangt werden.
Wonach bemessen sich die Billigkeitserwägungen bei der Hausratsaufteilung der Ehegatten konkret?
Die Vorschrift des § 2 HausratsVO legt die maßgeblichen Kriterien fest, die bei der Aufteilung des Hausrats im Falle einer Scheidung zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das Wohl der Kinder oberste Priorität hat. Zusätzlich dazu müssen die Bedürfnisse der Eheleute sowie deren finanziellen Möglichkeiten zur Ersatzbeschaffung berücksichtigt werden. Auch wenn ein Ehegatte aus speziellen Gründen eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Gegenstand hat, ist dies zu berücksichtigen.
Was zu verteilen ist und wie eine gerechte und billige Lösung aussehen kann, ist daher kleinteilig zu bestimmen. Wir stehen Ihnen hierbei konsequent und zuverlässig bei der Erarbeitung einer maßgeschneiderten Lösung zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Online-Buchung oder telefonisch, um weiteres zu besprechen: