Ich möchte mich scheiden lassen, welches Gericht ist dafür zuständig?
Die üblichen Vorschriften zur Gerichtszuständigkeit sind hier nicht einschlägig.
Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Amtsgerichts – genauer gesagt des Familiengerichts – wird durch die §§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 111 FamFG festgelegt. Die örtliche Zuständigkeit, also der konkrete Ort für das Scheidungsverfahren, wird gemäß § 122 FamFG festgelegt, der eine Rangfolge für die ausschließliche Zuständigkeit enthält:
- Das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehepartner mit allen gemeinsamen Kindern seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 1 FamFG).
- Das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehepartner mit einem Teil der gemeinsamen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern beim anderen Ehepartner keine gemeinsamen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 122 Nr. 2 FamFG).
- Das Gericht, in dessen Bezirk die Ehepartner ihren letzten gemeinsamen Wohnort hatten, wenn ein Ehepartner dort noch wohnt (§ 122 Nr. 3 FamFG).
- Das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 4 FamFG).
- Das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 5 FamFG).
- Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (§ 122 Nr. 6 FamFG).
Im Falle eines unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehepartner und der Einreichung von Scheidungsanträgen durch beide entsteht eine Gerichtszuständigkeitskonkurrenz.
In solchen Fällen entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren zuerst eingeleitet wurde (§ 123 S. 2 FamFG). Wenn einer der Ehepartner einen Scheidungsantrag und der andere einen Aufhebungsantrag gestellt hat, ist das Gericht der Scheidungssache ausschließlich zuständig (§ 123 S. 1 FamFG).
Insbesondere bei internationalen Sachverhalten, also bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, kann es jedoch vorrangige Sonderregelungen zu beachten geben.
Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen Zuständigkeitsregelungen und rechtlichen Anforderungen für eine Scheidung zu verstehen.
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