Ehegattenunterhalt
Ehegattenunterhalt
Unter den Begriff Ehegattenunterhalt fallen sowohl der Trennungsunterhalt als auch der nacheheliche Unterhalt.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während der Trennungszeit und endet mit Rechtskraft der Scheidung. Im ersten Trennungsjahr, solange noch kein Scheidungsantrag eingereicht ist, besteht grundsätzlich keine Obliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten eine bestehende Berufstätigkeit zu erweitern, oder wenn eine Berufstätigkeit nicht besteht, eine solche aufzunehmen. Dies kann sich, je nach Lage des Falls, nach Ablauf des Trennungsjahres (in Ausnahmefällen auch bereits davor), wenn ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ändern. Ab diesem Zeitpunkt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der bisher nicht erwerbstätige, unterhaltsberechtigte Ehegatte dazu angehalten sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seinen Unterhalt (ganz oder teilweise) selbst zu verdienen. Das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit und ab wann diese beginnt, kann im Hinblick auf den Trennungsunterhalt jedoch nicht pauschal beurteilt werden, da dies stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. Hierbei sind z.B. das Alter der Ehegatten, die Ehedauer, die Dauer der Trennung, die Existenz von gemeinsamen Kindern die betreut werden müssen und weitere Faktoren relevant. Für die Frage der Zumutbarkeit, den Unterhalt durch Erwerbstätigkeit teilweise oder vollständig selbst zu erwirtschaften, ist also eine Gesamtabwägung auf Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Die grundlegende gesetzgeberische Intention ist es, während der Trennungszeit möglichst keine einschneidenden Veränderungen im Vergleich zur Ehezeit vorzunehmen, da hierdurch die Trennung noch vertieft und sich die Wahrscheinlichkeit einer Versöhnung und Wiederaufnahme der Ehe damit reduzieren würde.
Der nacheheliche Unterhalt ist hingegen weniger stark vom Prinzip der ehelichen Solidarität geprägt und wird gleichermaßen vom Prinzip der Eigenverantwortung beeinflusst. D.h., dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als der Trennungsunterhalt. Zunächst ist eine konkrete Anspruchsgrundlage erforderlich. Diese kann z.B. darin bestehen, dass es gemeinsame Kinder im betreuungsbedürftigen Alter gibt, dass der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, wegen Alter oder Krankheit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich noch in der Ausbildung befindet oder auf Grund der ehelichen Rollenverteilung berufliche Nachteile in Kauf genommen hat. Wenn nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch besteht ist auch zu beachten, dass das Prinzip der ehelichen Solidarität mit steigendem Zeitablauf immer weiter vom Prinzip der Eigenverantwortung überlagert wird. Dies hat zur Folge, dass ein „lebenslanger“ Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur mehr in besonderen Ausnahmefällen bestehen kann.
Mitunter kann die Berechnung von Unterhalt oder die Prüfung der von der Gegenseite geforderten Unterhaltszahlung kompliziert sein. Wir als Rechtsanwälte für Familienrecht in unserer Kanzlei in München berechnen Ihre Ansprüche auf Unterhalt und prüfen die Rechtmäßigkeit von gegen Sie gerichteten Unterhaltsansprüchen. Wir versuchen stets gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und stattdessen eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln und zu verhandeln. Sollte der Weg zu Gericht jedoch unvermeidlich sein, stehen wir selbstverständlich an Ihrer Seite und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.