Hafte ich in jedem Fall für entstandene Schulden meines Ehepartners?
Während der Ehezeit entstandene Schulden sind nicht automatisch gemeinsame Schulden. Im Familienrecht wird zwischen Schulden unterschieden, die beide Ehepartner gemeinsam eingegangen sind, und Schulden, die nur von einem Ehepartner getragen werden.
Aufgrund der gemeinschaftlichen Haftung von Eheleuten bei angemessenen Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs können Ehegatten Verträge mit Wirkung für und gegen den Ehepartner schließen. In der Regel haftet ein Ehepartner in diesen Fällen dann auch für die Schulden des anderen. Wenn beispielsweise ein Ehepartner einen Internetvertrag für die gemeinsame Wohnung abschließt, ist der andere Ehepartner dann grundsätzlich sowohl berechtigt als auch verpflichtet.
Gemäß § 1357 BGB kann jeder Ehegatte den anderen durch Geschäfte des Lebensbedarfs mitverpflichten. Der Ehepartner muss solche Geschäfte auch gegen sich gelten lassen.
Die gemeinschaftliche Haftung besteht jedoch nur, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine wirksame Ehe besteht und die Ehegatten nicht (dauernd) voneinander getrennt leben.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, haften beide Ehepartner gleich- und nicht nachrangig. Der Vertragspartner kann sich auch direkt an den Ehegatten wenden.
Allerdings gilt die gemeinschaftliche Haftung nur für Geschäfte, die den Lebensbedarf decken und angemessen sind. Ein Geschäft ist angemessen, wenn es üblicherweise von einem Ehegatten selbständig und ohne vorherige Absprache mit dem Ehepartner erledigt werden kann.
Eine Grenze der gemeinschaftlichen Haftung gilt jedoch beispielsweise bei Ausgaben für persönliche Hobbies oder einem Darlehensvertrag, der nur auf einen Ehepartner läuft. Es kommt jedoch immer auf den konkreten üblichen Umgang in der Familie an. Daher sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Ehepartner wirklich mitverpflichtet wird.
Ob die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Haftung für Verpflichtungen des Ehepartners nach § 1357 BGB vorliegen, hängt von individuellen Umständen ab. Im Streitfall bedarf es daher einer Überprüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf Trennung und Scheidung. Die gemeinschaftliche Haftung endet grundsätzlich mit der Trennung, § 1357 Abs. 3 BGB. Ab dem Zeitpunkt wirken neue Verträge nur noch gegen denjenigen, der den Vertrag geschlossen hat. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht getrennt lebten, bleibt die Haftung bestehen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.04.2013 verdeutlicht, dass eine wirksam begründete Haftung eines Ehegatten aufgrund von § 1357 BGB bei einem Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder dem Auszug endet (BGH Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZR 159/12).
Dieses Beispiel verdeutlicht, weshalb eine Beratung durch eine/n erfahrene/n Rechtsanwältin definitiv sinnvoll ist.
Gegebenenfalls kann eine fortlaufende Haftung nach der Trennung in solchen Fällen bereits im Vorhinein vermieden werden.
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