Haftung für Schulden während der Ehe

Familienrecht

Hafte ich in jedem Fall für entstandene Schulden meines Ehepartners?

Während der Ehezeit entstandene Schulden sind nicht automatisch gemeinsame Schulden. Im Familienrecht wird zwischen Schulden unterschieden, die beide Ehepartner gemeinsam eingegangen sind, und Schulden, die nur von einem Ehepartner getragen werden.

Aufgrund der gemeinschaftlichen Haftung von Eheleuten bei angemessenen Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs können Ehegatten Verträge mit Wirkung für und gegen den Ehepartner schließen. In der Regel haftet ein Ehepartner in diesen Fällen dann auch für die Schulden des anderen. Wenn beispielsweise ein Ehepartner einen Internetvertrag für die gemeinsame Wohnung abschließt, ist der andere Ehepartner dann grundsätzlich sowohl berechtigt als auch verpflichtet.

Gemäß § 1357 BGB kann jeder Ehegatte den anderen durch Geschäfte des Lebensbedarfs mitverpflichten. Der Ehepartner muss solche Geschäfte auch gegen sich gelten lassen.

Die gemeinschaftliche Haftung besteht jedoch nur, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine wirksame Ehe besteht und die Ehegatten nicht (dauernd) voneinander getrennt leben.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, haften beide Ehepartner gleich- und nicht nachrangig. Der Vertragspartner kann sich auch direkt an den Ehegatten wenden.

Allerdings gilt die gemeinschaftliche Haftung nur für Geschäfte, die den Lebensbedarf decken und angemessen sind.   Ein Geschäft ist angemessen, wenn es üblicherweise von einem Ehegatten selbständig und ohne vorherige Absprache mit dem Ehepartner erledigt werden kann.

Eine Grenze der gemeinschaftlichen Haftung gilt jedoch beispielsweise bei Ausgaben für persönliche Hobbies oder einem Darlehensvertrag, der nur auf einen Ehepartner läuft. Es kommt jedoch immer auf den konkreten üblichen Umgang in der Familie an. Daher sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Ehepartner wirklich mitverpflichtet wird.

Ob die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Haftung für Verpflichtungen des Ehepartners nach § 1357 BGB vorliegen, hängt von individuellen Umständen ab. Im Streitfall bedarf es daher einer Überprüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf Trennung und Scheidung. Die gemeinschaftliche Haftung endet grundsätzlich mit der Trennung, § 1357 Abs. 3 BGB.   Ab dem Zeitpunkt wirken neue Verträge nur noch gegen denjenigen, der den Vertrag geschlossen hat. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht getrennt lebten, bleibt die Haftung bestehen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.04.2013 verdeutlicht, dass eine wirksam begründete Haftung eines Ehegatten aufgrund von § 1357 BGB bei einem Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder dem Auszug endet (BGH Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZR 159/12).

Dieses Beispiel verdeutlicht, weshalb eine Beratung durch eine/n erfahrene/n Rechtsanwältin definitiv sinnvoll ist.

Gegebenenfalls kann eine fortlaufende Haftung nach der Trennung in solchen Fällen bereits im Vorhinein vermieden werden.

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Klaus Vogt Rechtsanwalt München
Klaus Vogt

Klaus Vogt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht.

Aufgewachsen in Markt Schwaben bei Erding, hat Klaus Vogt in München Jura studiert. Nach zwei erfolgreichen bayerischen Staatsexamina sammelte er Erfahrung in einer renommierten Münchner Kanzlei für Familienrecht.

Das Familienrecht hat für ihn eine besondere Stellung, denn obwohl ein Anwalt hier besondere Kenntnisse von Recht und Rechtsprechungspraxis haben muss, zählen hier wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet die ganz individuelle Situation und die Wünsche des Mandanten.

Denn im Familienrecht werden Entscheidungen getroffen, die tief in das Privatleben eingreifen und es dauerhaft verändern können.

Umso wichtiger ist eine gute und umfangreiche Beratung durch einen Anwalt mit Erfahrung und Verständnis und Interesse für jeden einzelnen Mandanten.

Ganz besonders im Familienrecht sind außergerichtliche Einigungen oft die bessere Lösung, da sich die Beteiligten nach Abschluss eines Verfahrens noch – oder sogar wieder- „in die Augen schauen“ können, gerade wenn gemeinsame Kinder betroffen sind.

Aber natürlich gibt es auch Konstellationen, in denen eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist, dann vertrete ich Sie konsequent und setze Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch.“

Als Anwalt steht Herr Vogt Ihnen in allen Stadien eines Konfliktes zur Seite, als Ihr vertrauensvoller und ehrlicher Berater, aber ebenso als starker Vertreter Ihrer rechtlicher Interessen.

Herr Vogt ist als Fachanwalt auf Familienrecht spezialisiert, hat aber auch Erfahrung in Strafrecht und zahlreichen anderen Fachgebieten.

Er spricht Deutsch und Englisch.

Davide Barone Rechtsanwalt München
Marina Konrad

Marina Konrad ist Rechtsanwältin und spezialisiert im  Familienrecht.

Sie ist aufgewachsen in Ebersberg bei München und hat in München studiert und beide Staatsexamina abgelegt.

Nachdem sie Erfahrung in verschiedenen Bereichen des Zivilrechts gesammelt hat, setzt sie ihren Schwerpunkt nun auf das Familienrecht.

Gerade im Familienrecht ist es wichtig eine individuelle Lösung zu finden, denn jede Beziehung, jede Familie hat eine andere Vorgeschichte und jeder Mandant eine ganz eigene Vorstellung davon, wie es jetzt weitergehen soll. Das müssen wir als Anwälte verstehen und respektieren, damit wir jedem Mandanten auch wirklich helfen können.

Gerade weil aber im Familienrecht die wahrscheinlich emotionalsten Konflikte geregelt werden, braucht es oft mehr als eine nur rechtliche Lösung. Es braucht einen kompetenten Berater, der zuhört und versteht, aber auch in jeder Situation einen kühlen Kopf bewahrt und versucht zu vermitteln, solange noch eine Chance auf außergerichtliche Einigung besteht.

Als Rechtsanwältin bin ich Ihre kompetente und verständnisvolle Ansprechpartnerin in allen Fragen rund um Ehe, Scheidung, Sorgerecht, Umgang und Unterhalt. Ich begleite Sie durch Ihre schwierigsten Zeiten. Ob außergerichtlich oder vor Gericht – ich stehe Ihnen zur Seite und setze mich mit Engagement für Ihre Interessen ein.“

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