Interessenausgleich und Sozialplan
Interessenausgleich und Sozialplan
In vielen Unternehmen kommt es mit der Zeit zu betrieblichen Veränderungen. Diese Veränderungen können mitunter auch nachteilige Auswirkungen auf einen Teil der Belegschaft haben, weshalb diesbezügliche Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz existieren. Das Betriebsverfassungsgesetz ist für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern anwendbar und legt fest, dass vor der Umsetzung einer nachteiligen Betriebsänderung ein sog. Interessenausgleich durchzuführen ist. Hierbei handelt es sich um ein (zunächst) innerbetriebliches Verfahren, bei dem die geplanten Änderungen zunächst mit dem Betriebsrat abgestimmt werden und der Betriebsrat die Möglichkeit erhält, ggf. Anpassungen vorzunehmen. Hierbei wird der Betriebsrat in vielen Fällen ein Interesse an der Vereinbarung eines Sozialplans haben. Ein Sozialplan ist eine Maßnahme, die dazu dienen soll, die nachteiligen Folgen der Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter abzumildern. Die Verhandlungen, die im Rahmen eines Interessenausgleichs mit ggf. hieran angeschlossenen Sozialplans zu führen sind, sind oftmals kompliziert und sollten von einem Anwalt*Anwältin für Arbeitsrecht geführt oder jedenfalls begleitet werden. Als Anwälte * Anwältinnen für Arbeitsrecht in München sind wir mit den Herausforderungen, die mit den Verhandlungen eines Interessenausgleichs und Sozialplans einhergehen vertraut und unterstützen sie auch in der oftmals belastenden Situation, die mit einer Betriebsänderung einhergeht. Rufen Sie uns an und lassen Sie sich von uns beraten, wir werden Sie als Betriebsrat bei den Verhandlungen mit der Geschäftsführung unterstützen und begleiten, um die nachteiligen Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung zu minimieren.