Kündigung

Kündigung

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in München – Ihr Partner bei Kündigungssituationen 

Fachkundige Unterstützung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die meisten Arbeitnehmer*Innen wissen oft nicht, dass sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen müssen, um sich effektiv dagegen zu wehren. Zeit ist hierbei entscheidend. Deshalb sollten Sie unverzüglich einen versierten Anwalt * Anwältin für Arbeitsrecht in München kontaktieren, um Ihre Interessen zu schützen.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses Gesetz legt Kriterien fest, die Arbeitgeber bei einer Kündigung einhalten müssen, insbesondere wenn Sie länger als 6 Monate beschäftigt waren und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Es kann sich lohnen, vor dem Arbeitsgericht mittels einer Kündigungsschutzklage für Ihren Arbeitsplatz zu kämpfen oder über einen gerichtlichen Vergleich eine angemessene Abfindung zu verhandeln.

Arten von Kündigungen

1. Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist die häufigste Form im Arbeitsrecht und erfordert die Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist sowie die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor der Kündigung angehört werden.

Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und Arbeitnehmern, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, unterliegen dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hierbei muss die Kündigung sozial gerechtfertigt und besonders begründet sein, sei es betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt.

a) Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und keine Möglichkeit besteht, den Mitarbeiter anderweitig zu beschäftigen. Wichtige Kriterien sind dabei die Sozialauswahl, die Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und familiäre Verpflichtungen berücksichtigt.

b) Personenbedingte Kündigung

Personenbedingte Kündigungen kommen in Betracht, wenn Gründe in der Person des Mitarbeiters vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Beispiele hierfür sind der Verlust der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers oder häufige Erkrankungen, die die Arbeitsleistung beeinträchtigen. Eine negative Zukunftsprognose ist hierbei entscheidend.

c) Verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigungen setzen einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten voraus, wie unentschuldigtes Fehlen oder Arbeitsverweigerung. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden Pflichtverstoß. Ein Sonderfall ist die Verdachtskündigung, bei der ein dringender Verdacht eines schweren Verstoßes besteht.

2. Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt, jedoch gleichzeitig ein neuer Vertrag mit veränderten Konditionen angeboten. Diese Form der Kündigung kann aus denselben Gründen wie jede andere ordentliche Kündigung erfolgen.

3. Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen genießen einen erweiterten Kündigungsschutz:

  • Schwangere sind nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) geschützt.
  • Während der Elternzeit ist eine Kündigung nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Behörden möglich.
  • Schwerbehinderte benötigen die Zustimmung des Integrationsamtes.
  • Betriebsratsmitglieder sind gemäß § 15 KSchG vor ordentlichen Kündigungen geschützt.

4. Erleichterte Kündigungsbedingungen

In der Probezeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen nach § 622 BGB, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist und keine besondere Begründung erforderlich ist.

5. Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung, oft fristlos, kann ohne Einhaltung der Kündigungsfristen ausgesprochen werden und setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Beispiele hierfür sind Straftaten wie Diebstahl oder Tätlichkeiten. Wichtig ist, dass die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds erfolgt.

6. Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wehren. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Im Bezirk des Landesarbeitsgerichts München sind dies unter anderem die Arbeitsgerichte in Augsburg, Rosenheim, Regensburg und Passau. Neben der Anfechtung der Kündigung kann oft auch die Zahlung einer Abfindung angestrebt werden.

7. Kosten der Kündigungsschutzklage

Die Kosten richten sich nach dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Im Gegensatz zu anderen Gerichtsverfahren trägt der Gewinner gemäß § 12a ArbGG, in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs, seine Anwaltskosten selbst. Bedürftige Arbeitnehmer können jedoch Prozesskostenhilfe beantragen, und Kündigungsschutzklagen sind in der Regel durch Rechtsschutzversicherungen abgedeckt.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich bei Kündigungen von einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Unsere Anwaltskanzlei in München ist darauf spezialisiert, Arbeitnehmer*Innen und angestellte Führungskräfte bei Kündigungssituationen zu vertreten und für ihre Rechte einzutreten. Wir stehen Ihnen zur Seite, um die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu erreichen.