
Ist eine Namensänderung nach der Scheidung möglich?
Möglichkeiten der Namensänderung nach Scheidung
Grundsätzlich wird bei einer Scheidung der Ehename zunächst beibehalten, eine „automatische“ Namensänderung beispielsweise auf den Namen vor der Ehe findet nicht statt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Namensänderung zu beantragen. Es gibt verschiedene Optionen, um den Nachnamen zu ändern gem. § 1355 Abs. 5 BGB. Beispielsweise können Sie den bisherigen Ehenamen beibehalten und den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Ehenamen voranstellen oder anhängen.
Sie können auch Ihren Geburtsnamen wieder annehmen, so wie er in Ihrer Geburtsurkunde vermerkt ist. Zudem können Sie den Namen führen, den Sie vor der Bestimmung des Ehenamens zweiter Ehe hatten.
In zeitlicher Hinsicht muss die Ehe bereits rechtskräftig geschieden sein, um eine Namensänderung beantragen zu können.
Durchführung der Namensänderung beim Standesamt
Die Namensänderung nach Scheidung kann im Standesamt durchgeführt werden. Für Ihre Namensänderung ist das Standesamt zuständig, welches das Familienbuch führt und in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Hochzeit stattgefunden hat.
Sollten Sie seit der Hochzeit umgezogen sein, können Sie die Namensänderung nach Scheidung auch an Ihrem aktuellen Wohnort vornehmen lassen. Ihr Antrag wird dann weitergeleitet.
Für Ihre Namensänderung nach der Scheidung benötigen Sie den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk, Ihren Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Heiratseintrag der letzten Ehe, wenn Sie seit Ihrer Hochzeit umgezogen sind.
Einfluss der Scheidung auf den Namen des Kindes
Ihre Scheidung hat auch keinen Einfluss auf den Namen Ihres Kindes. Es behält entweder den Namen, den Sie gewählt haben oder den gemeinsamen Ehenamen. Auch hier findet demnach keine „automatische“ Namensänderung statt.
Probleme und Lösungen bei erneuter Heirat mit Kindern
Sollte das Kind bei Ihnen leben und Sie erneut heiraten, kann dies zu Problemen führen, insbesondere wenn in Ihrer neuen Ehe Kinder geboren werden. In diesem Fall hätte Ihr Kind aus erster Ehe einen anderen Namen als Ihre Kinder aus zweiter Ehe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Kind den Namen annehmen, den Sie in Ihrer zweiten Ehe als Ehenamen führen, um einer möglichen Ausgrenzung in der neuen Familie vorzubeugen.
Beachten Sie jedoch, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil der Namensänderung des Kindes zustimmen muss, § 1618 BGB. Falls ein Elternteil die Einwilligung verweigert, kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, sofern die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens dem Wohl des Kindes dient.
Rechtliche Aspekte und Neuerungen beim Namenswechsel des Kindes
Hierzu hat der Bundesgerichtshof Anfang 2023 seine Rechtsprechung geändert und rückt damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils durch das Familiengericht in eine Namensänderung des Kindes voraussetzt, dass anderenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre (BGH Beschlüsse vom 10.3.2005, XII ZB 153/03 und vom 9.1.2002, XII ZB 166/99).
Für die Entscheidung über die Namensänderung ist nach neuer Auffassung des BGH eine umfassende Abwägung zwischen Kindeswohl und Kontinuitätsinteresse des namensgebenden Elternteils erforderlich. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr Voraussetzung für die Namensänderung bei entgegenstehendem Willen eines Elternteils (BGH, Beschluss vom 25.1.2023, XII ZB 29/20).
Es ist ratsam, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um eine Namensänderung erfolgreich zu beantragen, insbesondere wenn gemeinsame Kinder existieren und der andere sorgeberechtigte Elternteil einer Namensänderung nicht zustimmen möchte. Hierbei stehen wir Ihnen gerne kompetent und zuverlässig zur Seite.
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