Um den Scheidungsantrag bei Gericht stellen zu können sieht das Gesetz vor, dass die Ehe gescheitert ist. Das wird dann vermutet, wenn ein Jahr in Trennung gelebt wurde.
Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag, an dem einer der beiden Ehegatten dem anderen erklärt, die Trennung oder die Scheidung zu wollen.
In diesem Jahr gilt die sogenannte Trennung von „Tisch und Bett“.
Das bedeutet zwar nicht, dass eine räumliche Trennung im Sinne eines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung zu erfolgen hat. Auch unter demselben Dach kann die Trennung vollzogen werden.
Es darf jedoch unter anderem kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und auch keine Versorgungsleistungen mehr füreinander erbracht werden.
So wurde vom Oberlandesgericht München entschieden, dass der Scheidungsantrag zurückzuweisen war, da innerhalb eines Anwesens der Eheleute keine Trennung vollzogen wurde. Unter anderem spielte hier eine Rolle, dass die Eheleute gemeinsam ein Badezimmer nutzten, obwohl sie die Auswahl mehrere Bäder hatten. Das Gericht befand, dass somit keine „tatsächliche und konsequente Absonderung aller Lebensbereiche“ vorlag (Oberlandesgericht München, 12 UF 820/01).
Welche Tatsachen im Einzelnen gegeben sein müssen ist also im Einzelfall zu betrachten und durch eine Vielzahl von Rechtsprechung geprägt.
Lassen Sie sich hierbei ausführlich über die grundlegenden Voraussetzungen, möglichen Indizien und Ausnahmen zum Trennungsjahr beraten, sodass dem Scheidungsantrag kein Hindernis im Wege steht.