Besteht auch für uns ein Einsichtsrecht in Verträge, die die Beschäftigung von Arbeitnehmern regeln, die kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber haben?
Ja, gemäß § 80 Abs. 2 S.3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die Verträge zur Verfügung zu stellen, die der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne festes Arbeitsverhältnis zugrunde liegen.
Darunter fallen sowohl Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) als auch Dienst- und Werkverträge, durch die ein externes Unternehmen beauftragt wird, im Betrieb des Arbeitgebers Aufgaben mit eigenem Personal zu erfüllen.
Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht insbesondere darin, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, missbräuchliche Gestaltungen zum Nachteil der Arbeitnehmer aufzudecken.