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Wie lange habe ich den besonderen Kündigungsschutz, wenn ich das Amt niederlege?
Wenn du das Amt gemäß § 24 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) niederlegst, endet auch der besondere Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Dadurch entfällt ebenfalls das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 103 BetrVG.
Allerdings bleibt der Ausschluss der ordentlichen Kündigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG und § 29a Abs.1 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) für die Dauer eines Jahres nach Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat bestehen, was als nachwirkender Kündigungsschutz bezeichnet wird. Somit bleibt dem Arbeitgeber nur die außerordentliche Kündigung als Option.