Können wir uns die Lohn- und Gehaltslisten auch gegen den Willen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber geben lassen?
Ja, der Anspruch auf Einsichtnahme ist in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eindeutig geregelt und hängt, wie alle Beteiligungsrechte des Betriebsrats, bei denen nicht eindeutig etwas anderes geregelt ist, nicht vom Willen der einzelnen Arbeitnehmer ab.
Das ergäbe auch insbesondere bei diesem Anspruch keinen Sinn, da er nicht darauf abzielt, die Rechte eines einzelnen Arbeitnehmers zu wahren, sondern vielmehr auf die Überwachung der Lohngerechtigkeit für die gesamte Belegschaft ausgerichtet ist. (vgl. BAG vom 18.09.1973)
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