Was versteht man unter einem End User License Agreement bzw. einer EULA?
Das Urheberrecht einer Software liegt bei ihrem Hersteller. Wie die Software von anderen verwendet werden darf, wird in einer Lizenzvereinbarung geregelt. Die Lizenzvereinbarung wird zwischen dem Softwareanbieter bzw. -hersteller (=Lizenzgeber) und dem Anwender (=Lizenznehmer) geschlossen und legt die Nutzungsbedingungen der Software fest.
Ein Endbenutzer-Lizenzvertrag bzw. Endbenutzer-Lizenzvereinbarung oder EULA (End User License Agreement) ist eine spezielle Endkunden Lizenzvereinbarung, welche die Nutzung von Software durch einen Endbenutzer regeln soll.
Bei einer EULA handelt es sich um eine Vereinbarung, welche die Vertragsbedingungen zwischen einem Softwareanbieter/Hersteller der Software und einem Endnutzer hinsichtlich der Nutzung einer Software regelt. EULAs enthalten insbesondere Regelungen zum Umfang der Nutzung der Software (Nutzungsdauer, Nutzungsumfang, verbotene Umfang der Nutzung, Ort der Nutzung, Übertragbarkeit der Nutzung), der Haftung bei Verstößen, dem Ausschluss der Gewährleistung, Urheberrechtshinweis sowie der Wartung und dem Support.
Endnutzer kann sowohl eine natürliche Person (B2C) sein als auch ein Unternehmen (B2B).
Häufigster Anwendungsbereich von EULAS im B2C-Bereich ist die Verwendung einer Software im privaten Bereich (Verbraucher). Hierbei kann es sich um eine klassische Office-Software oder eine App handeln, welche der Verbraucher im App-Store für seinen Privatgebrauch herunterlädt.
Im B2C-Bereich kommt es insbesondere zum Abschluss von EULAs, wenn der private Endkunde beim Herunterladen einer App deren Nutzungsbedingungen durch Anklicken einer Schaltfläche „ Nutzungsbedingungen akzeptieren“ zustimmt.
Im B2B-Bereich treten EULAs insbesondere in Erscheinung, wenn ein Softwareanbieter eine Software an einen Unternehmenskunden vertreibt und dieser Unternehmenskunde diese Software intern, d.h. durch seine Mitarbeiter, nutzen oder die Software an externe Dritte zur Nutzung weitergeben möchte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen eine Office -Software für sein Unternehmen zur Nutzung erwirbt oder ein Produkt an ein anderes Unternehmen verkauft, in dem neben einer Hardware (Mainboard, Maschine) auch eine Software aufgespielt ist.
Im B2-B Bereich schließt der Softwareanbieter einen Lizenzvertrag mit seinem direkten Unternehmenskunden. Der Softwareanbieter schließt jedoch keinen Lizenzvertrag mit dem Endnutzer der Software. Der Softwareanbieter kann in dem Vertrag mit seinem direkten Unternehmenskunden den Umfang der Nutzung der Software durch den Endnutzer festlegen und den Unternehmenskunden zur Einhaltung dieser Regelungen (z.B. Nutzungsumfang, Nutzungsbedingungen) verpflichten.
Um die Einhaltung dieser Regelungen durch den Endbenutzer abzusichern, ist es dringend ratsam, nun mit seinem eigenen Kunden, somit dem Endnutzer der Software, einen sog. Endnutzer-Lizenzvertrag abzuschließen.
Da es sich bei den Nutzungsbedingungen um ein rechtliches Dokument des Unternehmenskunden und nicht des Softwareanbieters ist es ratsam, dass der Unternehmenskunden diese Nutzungsbedingungen an seine firmeneigenen und projektspezifischen Bedürfnisse anpasst.
Fazit:
Wir empfehlen Ihnen, Nutzungsbedingungen für die Nutzung der Software zu regeln. Wirksame und rechtlich abgesicherte EULAs schützen die Rechte des Softwareanbieters insbesondere in Fällen der nicht vertragsgemäßen Nutzung, des Reverse Engineerings und bei Verletzung von Urheberrechten. Darüber hinaus ist es möglich die Haftung zu beschränken und die Gewährleistung sogar auszuschließen.
Aber auch Endbenutzer profitieren von EULAs, da sie dem Endbenutzer klare Regelungen vorgeben, wie er die Software verwenden bzw. nicht verwenden darf.
Da es sich bei einer EULA um eine rechtswirksame Vereinbarung handelt, muss sie den anwendbaren Gesetzen entsprechen.
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