Die Abmahnung und ihre Rechtsfolge

Arbeitsrecht

Was sind die rechtlichen Konsequenzen einer Abmahnung? 

 

Die Abmahnung ist ein Mittel des Arbeitgebers, um gezeigtes Fehlverhalten zu sanktionieren und den Arbeitnehmer auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen.

Es ist dabei ein milderes Mittel als die Kündigung (vgl. § 314 II BGB). Eine Abmahnung bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einer hinreichend deutlichen und erkennbaren Weise zu verstehen gibt, dass in seinem Verhalten eine Verletzung der arbeitnehmerseitigen Verpflichtungen liegt und ihn auffordert sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten, um individualrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Die Abmahnung besitzt daher sowohl eine Rüge-, als auch eine Warnfunktion. Die Warnfunktion wird erfüllt, wenn der unmissverständliche Hinweis erfolgt, dass im Wiederholungsfall der Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. (BAG, Urteil vom 17.02.1994 – 2 AZR 616/93

Die ausdrückliche Erwähnung einer Kündigung muss jedoch nicht erfolgen. (BAG, Urt. v. 19.4. 2012 − 2 AZR 258/11)

Eine Abmahnung kann bei Berücksichtigung der Warn- und Rügefunktion auch im Rahmen einer sogenannten Korrekturvereinbarung erfolgen.

Der Arbeitgeber hat als Gläubiger der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung stets das Recht, ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu beanstanden oder abzumahnen (allgemeines vertragliches Rügerecht). Allerdings ist dazu nicht nur der Arbeitgeber, sondern vielmehr jeder Vorgesetzte ermächtigt der befugt ist hinsichtlich der Arbeitsleistung verbindliche Weisungen zu erteilen.

Voraussetzung für eine Abmahnung ist stets ein objektiv gegebener Pflichtverstoß. Eine Abmahnung aufgrund eines Verdachts ist daher unzulässig. Sie setzt jedoch kein vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus.

Dem Arbeitnehmer steht gegen eine unrichtige Abmahnung eine auf §§ 242, 1004 BGB gestützte Klage auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zur Verfügung.

Eine Abmahnung ist rechtlich grundsätzlich die Voraussetzung für eine arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigung. Eine Abmahnung ist dabei nur unter besonderen Umständen entbehrlich.

Eine Ausnahme bildet die fristlose Kündigung eines GmbH Geschäftsführers. Diese ist ohne vorherige Abmahnung möglich. (BGH, Urteil vom 14. 2. 2000 – II ZR 218/98) Eine fristlose Kündigung aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung (Arbeitszeitbetrug, Diebstahl, vorsätzliche Sachbeschädigung o.ä.) ist ohne vorherige Abmahnung möglich. Daneben kann eine Abmahnung die rechtliche Bewertung einzelner Beschäftigungsaspekte (bspw. Vertrauen) beeinflussen. 

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