„Kann mich mein Arbeitgeber zu Überstunden zwingen, selbst wenn dazu keine Vereinbarung besteht?
Überstunden entstehen, wenn die vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Diese Arbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Überstunden zu leisten, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Fehlt eine solche Vereinbarung, kann sich die Verpflichtung aus einer betrieblichen Übung ergeben. Es ist jedoch unzulässig, aus dieser betrieblichen Übung eine dauerhafte Verpflichtung zur Überstundenleistung abzuleiten.
Ohne eine ausdrückliche Regelung im Vertrag ist der Arbeitnehmer daher nicht zur Überstundenleistung verpflichtet.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können auf ihr Verlangen hin vollständig von Mehrarbeit gemäß § 207 SGB IX befreit werden. Auch Teilzeitkräfte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn die Teilzeitvereinbarung auf dem Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit basiert. Individuelle Vereinbarungen sind jedoch weiterhin möglich.
Dem gegenüber steht das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO. Danach ist es dem Arbeitgeber erlaubt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festzulegen, sofern diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (vgl. § 106 S.1 GewO).
Die Anordnung von Überstunden trotz mangelnder vertraglicher Vereinbarung ist daher in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen möglich.
Aus den besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich eine Nebenpflicht des Arbeitgebers gem. § 611a BGB i.V.m. § 241 II BGB ergeben.
Diese Nebenpflicht umfasst die Schutzpflicht des Arbeitnehmers Schäden für den Betrieb des Vertragspartners (den Arbeitgeber) abzuwenden.
Die drohende Gefahr muss dabei akut bevorstehen. Eine Anordnung von Überstunden ist dann ausnahmsweise trotz mangelnder Vereinbarung möglich.
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