Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall

Arbeitsrecht

Ich bin krank. Habe ich einen Anspruch auf mein Gehalt für diesen Zeitraum?

Sofern ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit von seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungspflicht befreit wird, behält er grundsätzlich seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber (§ 3 EFZG).

Der Arbeitgeber wird daher abweichend von den allgemeinen Grundsätzen für bestimmte Fälle zur Leistungserbringung (Entgeltzahlung) verpflichtet, selbst wenn er keine Gegenleistung erhält. Dies verhindert insbesondere eine Abwälzung der Kostentragungspflicht auf Versicherungen und damit auf die Versichertengemeinschaft. 

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Er hat dann für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung (§ 3 I S.1 EFZG). Krankheit und Arbeitsunfähigkeit liegen dabei nicht unbedingt zeitgleich vor. Krankheit i.S.d. § 3 I S.1 EZFG meint dabei einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Eine (normal verlaufende) Schwangerschaft ist keine Krankheit i.S.d. § 3 I S.1 EFZG, da es sich dabei nicht um einen regelwidrigen Zustand handelt. (BAG, Urteil vom 14.11.1984 – 5 AZR 394/82). Was ein regelwidriger Zustand ist, bestimmt sich wiederum nach dem Stand der Wissenschaft. Behandlungsbedürftig meint nicht die Heilbarkeit oder die Behandlungsfähigkeit eines Patienten, sondern lediglich, ob es einer Behandlung (unabhängig von deren Art) bedarf. 

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAG, Urteil vom 09.01.1985 – 5 AZR 415/82). Das bedeutet auch, dass eine Arbeitsunfähigkeit stets abhängig von der individuell zu erbringenden Arbeitsleistung ist. Der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt gem. § 3 II EFZG sind auch die Arbeitsverhinderung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft, sowie eines begleiteten Schwangerschaftsabbruchs

Es gilt der Grundsatz der Monokausalität, dass bedeutet, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung und damit den Ausfall der Arbeitsleistung sein muss. Besteht in dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit daher einer genereller arbeitsfreier Tag, besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht für diesen Tag. 

Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden treffen. Für ein Verschulden bedarf es einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Es muss sich dabei um ein besonderes leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten handeln. 

Ferner muss der Arbeitnehmer bereits vier Wochen im Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen (§ 3 III EFZG). Sollte der Krankheitsfall bereits vorher entstehen, tritt die Krankenkasse als Anspruchsverpflichtete an die Stelle des Arbeitgebers. Auf eine tatsächliche Beschäftigung während dieser Wartezeit kommt es hingegen nicht an. 

Der Anspruch besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit längst jedoch für sechs Wochen (§ 3 I S.2 EFZG). Einschränkungen ergeben sich jedoch für Fortsetzungserkrankungen gem. § 3 I S.2 Nr.1 und Nr.2 EFZG


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