Mehrarbeit und Überstunden

Arbeitsrecht

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überarbeit?

 

Die Begriffe Mehrarbeit und Überarbeit, sind nicht synonym, tragen aufgrund ihrer Ähnlichkeit jedoch oft zur Verwirrung bei. 

Unter Mehrarbeit ist die Arbeit zu verstehen, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Die normale gesetzliche Arbeitszeit bestimmt sich dabei nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und beträgt nach § 3 ArbZG acht Stunden täglich.

Arbeitszeiten, welche über diese acht Stunden hinaus gehen, werden daher als Mehrarbeit bezeichnet. Das § 3 ArbZG die Erhöhung der täglichen Arbeitszeit auf zehn Stunden ermöglicht, beeinflusst die Bestimmung der normalen gesetzlichen Arbeitszeit von acht Stunden nicht.

Überarbeit oder auch Überstunden liegen hingegen dann vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Dieser Arbeitszeitbegriff folgt der vertraglichen Vereinbarung, welche sich wiederum aus Arbeitsvertrag, Betriebs- oder Tarifvereinbarung ergeben kann. Arbeitszeit welche über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus geht, bezeichnet man daher als Überarbeit oder Überstunden.

Daraus ergibt sich folgende Abgrenzung: Nicht jede Überarbeit ist gleich Mehrarbeit, aber Überarbeit kann beim Überschreiten der acht Stunden Grenze auch Mehrarbeit sein.

Für Beamte hingegen bestimmt sich der Begriff der Mehrarbeit nach § 87 I BBG und meint die Arbeitszeit, die über die regelmäßige wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit erbracht wird. Tariflich abweichende kürzere oder längere Arbeitszeiten, sind bei der Bestimmung keine Anknüpfungspunkte.

Soweit der Arbeitgeber vertraglich dazu ermächtigt wurde, kann er Mehrarbeit einseitig anordnen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist in solchen Fällen eine Zustimmung gem. § 87 I Nr. 3 BetrVG erforderlich (bzw. eine Zustimmung des Personalrates gem. § 80 I Nr.2 BPersVG).

Auch Überstunden können durch den Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Grundlage einseitig ausdrücklich oder konkludent angeordnet werden. Auch hierbei gilt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. (§ 87 I Nr. 3 BetrVG)

Für die Vergütung von Über- bzw. Mehrarbeit, bestehen keine besondere gesetzlichen Vorgaben. Fehlt daher eine Vereinbarung über eine Vergütung, richtet sich diese nach den allgemeinen Regelungen des § 612 I BGB. Ohne besondere einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet dabei einen Zuschlag zu gewähren.

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