Bin ich automatisch verhindert, wenn ich im Urlaub bin, so dass der BRV einen Ersatzmitglied einzuladen hat?
Ja.
Während des Urlaubs ruht in der Regel dein Amt als Betriebsratsmitglied.
Es liegt daher ein Fall der objektiven zeitweiligen Verhinderung gemäß § 25 Abs. 1 S.2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vor. (vgl. BAG 27.09.2012 -2 AZR 955/1) Wenn du jedoch während des Urlaubs trotzdem deine Betriebstätigkeit ausüben möchtest, musst du dies dem Betriebsratsvorsitzenden mitteilen.
In diesem Fall muss der Betriebsratsvorsitzende kein Ersatzmitglied einladen, da du nicht verhindert bist. Beachte jedoch, dass aufgrund der neu geschaffenen Möglichkeit gemäß § 30 Abs. 2 BetrVG, an Betriebsratssitzungen auch online teilzunehmen, eine andere Rechtsauffassung vertreten werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist es sicherer, dich dem Betriebsratsvorsitzenden anzuzeigen, dass du dein Amt aufgrund deines Urlaubs nicht ausüben kannst.