Leider kommt es nicht selten vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (nachfolgend: Arbeitnehmer, die sich entschieden haben, Ihren Arbeitsvertrag mit ihrem aktuellen Arbeitgeber zu kündigen oder von diesem aus den unterschiedlichsten Gründen gekündigt werden, vor ihrem Ausscheiden noch Daten und elektronische Dateien und Dokumente sichern, um diese für ihre neue Tätigkeit insbesondere bei einem neuen Arbeitgeber zu verwenden.
Häufig geschieht dies aus der Motivation heraus, beim neuen Arbeitgeber nicht von vorne anfangen zu müssen, sondern auf bestehende Kontakte und Daten aufbauen zu können.
Dieses Phänomen können wir insbesondere beobachten, wenn Arbeitnehmer innerhalb einer Branche ihren Arbeitgeber wechseln.
Doch eine solche unberechtigte Mitnahme von meist sensiblen, personenbezogenen Arbeitgeberdaten stellt kein Bagatelldelikt da.
Ist es erlaubt Daten von seinem alten Arbeitgeber mitzunehmen?
Die unberechtigte Mitnahme von Kunden-, Lieferanten- oder sonstigen geschäftlichen Daten und Dateien (nachfolgend: Arbeitgeberdaten) von seinem alten Arbeitgeber zu seinem neuen Arbeitgeber ist nicht erlaubt.
Hierbei ist es völlig gleichgültig, um welche Arbeitgeberdaten es sich handelt und ob diese elektronisch abgelegt wurden oder nur in Papierform existieren.
Entscheidend ist lediglich, dass es sich um Dateien, Daten und Informationen des alten Arbeitgebers handelt, auf welche man selbst außerhalb der Zwecke, die zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses mit eben diesem Arbeitgeber dienen bzw. gedient haben, keinen Anspruch hat.
Wie ist die unberechtigte Mitnahme von Arbeitgeberdaten rechtlich zu bewerten?
Nimmt ein ehemaliger Arbeitnehmer unberechtigterweise sensiblen Arbeitgeberdaten zu einem neuen Arbeitgeber mit um diese dort zu verwerten bzw. verwenden, so liegt ein Verstoß insbesondere gegen die nachfolgenden Vorschriften vor:
- Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorschriften
In nahezu allen Arbeitsverträgen finden sich Regelungen, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die von seinem Arbeitgeber offengelegten Daten und Informationen streng vertraulich zu behandeln. Bei den vorgenannten Arbeitgeberdaten handelt es sich um solche streng vertraulichen Daten, deren Offenlegung an Dritte strengstens untersagt ist. Durch die unberechtigte Mitnahme und Verwendung dieser Arbeitgeberdaten hat der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsrechtlichen Vorschriften verstoßen. Diese Pflichten enden auch nicht mit Beendigung aus dem Arbeitsverhältnis, sondern wirken für einen definierten Zeitraum nach. - Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 DS-GVO
Ferner liegt durch die unberechtigte Mitnahme ein Verstoß gemäß Art. 5 Abs. 1 DS-GVO vor. Hiernach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden, dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren Weise verarbeitet werden. - Verstoß gegen § 4 Geschäftsgeheimnisgesetz
Des Weiteren könnte durch die unberechtigte Mitnahme von Arbeitgeberdaten ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Geschäftsgeheimnisgesetzes vorliegen. Hiernach darf ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang oder unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Daten und Dokumenten oder elektronischen Dateien. Zudem darf ein Geschäftsgeheimnis nicht durch ein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten erworben werden. - Verstoß gegen § 106 UrhG
Ferner könnte durch die unberechtigte Mitnahme von digitalen Arbeitgeberdaten gegen § 106 UrhG verstoßen worden sein, sofern der ehemalige Arbeitnehmer sich digitale Dateien rechtswidrig angeeignet hat und diese ohne Einwilligung seines ehemaligen Arbeitgebers verwendet und verarbeitet hat. - Verstoß gegen § 60 HGB
Ferner könnte ein Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB vorliegen, wenn die unberechtigte Mitnahme von Arbeitgeberdaten den Zweck hat, noch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner seines Arbeitgebers auf einen nahenden Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber hinzuweisen, um diese für den neuen Arbeitgeber abzuwerben. - Verstoß gegen § 4 ,5 UWG
Ferner liegt durch die unberechtigte Mitnahme, insbesondere das Kopieren und Nutzen von Arbeitgeberdaten ein Verstoß gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb vor, §§ 4, 5 UWG.
Was kann ich als Arbeitgeber gegen eine solche unberechtigte Mitnahme unternehmen?
Wenn Sie feststellen mussten, dass Ihr ehemaliger Arbeitnehmer Arbeitgeberdaten ohne Ihre Zustimmung mitgenommen hat und diese zu eigenen Zwecken oder zu Zwecken seines neuen Arbeitgebers verwendet, und Sie dies nachweisen können, raten wir Ihnen dringend, rechtlich hiergegen vorzugehen. Sie können von Ihrem ehemaligen Arbeitnehmer die Herausgabe und Löschung der Daten verlangen sowie die Unterlassung weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Herausgabe und die Unterlassung können auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
Fazit:
Mussten Sie feststellen, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer Ihre sensiblen Arbeitgeberdaten unbefugterweise mitgenommen hat und diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eigene oder Zwecke Dritte nutzt und verwertet, sollten Sie hiergegen dringend vorgehen.
Gerne beraten wir Sie, welche Schritte Sie am besten einlegen können um eine weitere unbefugte Verwendung Ihrer Daten zu untersagen und zu verhindern und wie Sie ihre sensiblen Daten bestmöglich schützen können. Gerne erstellen wir für Sie entsprechende Unterlassungserklärungen und setzen Ihre Ansprüche durch.