Der Käufer fordert eine Garantie auf die von ihm gekauften Produkte.
Was bedeutet das für mich als Verkäufer?
Täglich werden wir mit dem Kauf von Waren konfrontiert: Beim wöchentlichen Einkauf im Supermarkt oder auch in der Geschäftswelt, wenn ein Unternehmen vom dem anderen Unternehmen eine Ware kauft.
Hierbei ist es völlig unerheblich, ob es sich um ein einfaches Bauteil oder eine komplexe Maschine handelt.
Sollte die gekaufte Ware mangelhaft sein, so stellt sich schnell die Frage, welche Ansprüche der Käufer gegenüber dem Verkäufer der Waren hat.
In Betracht kommen neben Ansprüche aus der gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung Ansprüche aus Garantie.
Auch wenn die Begriffe Gewährleistung und Garantie häufig als das Synonym füreinander verwendet werden, so müssen diese beiden strikt voneinander unterschieden werden.
Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB zu.
Eine Sache ist gemäß § 433 I 2 BGB mangelhaft, wenn sie nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist.
Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I BGB vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Ein Rechtsmangel liegt hingegen gemäß § 435 S. 1 BGB vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die im Kaufvertrag nicht übernommen wurden.
Diese gesetzlichen Gewährleistungsrechte können nicht ausgeschlossen werden.
Zusätzlich zu den Gewährleistungsrechten nach § 437 BGB kennt das Gesetz jedoch noch Ansprüche aus Garantie, § 443 Abs. 1 BGB.
Unter einer Garantie versteht man eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers, des Herstellers oder eines Dritten, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.
Der Garantieanspruch folgt somit nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus einer Garantieerklärung als privatrechtlicher Verpflichtungserklärung, welche sich ausschließlich gegen den Garantiegeber richtet.
Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Garantievertrages besteht nicht.
Eine Garantie schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht ein. Ansprüche aus Garantie treten zusätzlich neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.