Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt. Habe ich einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung?
In der Praxis ist es üblich, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Abfindung erhält.
Ein Rechtsanspruch hierauf ist allerdings im Gegensatz zur allgemeinen Auffassung grundsätzlich nicht normiert.
Diese Rechtswirklichkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass ein Großteil der Kündigungsschutzprozesse mit einem Abfindungsvergleich enden.
Die Abfindung wird in der Regel bezahlt, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu kompensieren. Ähnlich ungeregelt ist somit auch die Abfindungshöhe. Die §§ 9, 10 KSchG enthalten hierfür leider keine Anhaltspunkte, was im Falle einer Abfindung als konkrete Bemessungsgröße heranzuziehen ist.
Lediglich der § 10 KSchG legt für eine Abfindung die maximal zulässige Obergrenze fest. Entscheidende Bezugsposition ist der Monatsverdienst (§ 10 Abs. 3 KSchG).
„Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.“
Gemäß § 10 Abs.1 ist eine Abfindung lediglich in Höhe von 12 Monatsgehältern zulässig. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und für mindestens 15 Jahre in dem Betrieb angestellt waren gilt eine Obergrenze von bis zu 15 Monatsgehältern. Diese Grenze wird erneut für Arbeitnehmer auf 20 Monatsgehälter erweitert, die mindestens 20 Jahre im Betrieb angestellt waren und das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Mindestabfindung hat sich eine „Faustformel“ durchgesetzt. Demnach wird eine Abfindung in Höhe von einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr ausgezahlt. Daneben werden allerdings je nach Einzelfall Zuschläge oder auch Abschläge gemacht. Kommt es beispielsweise zu einer verhaltensbedingten Kündigung, sind Abschläge denkbar. Sollte die Kündigung auf einer personenbedingten Kündigung beruhen, kommen Zuschläge in Betracht. Auf der anderen Seite wird auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens berücksichtigt. Diese einzelnen Umstände gilt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und bei der Abfindungshöhe zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme dazu bildet der Anspruch auf Abfindung im Rahmen eines Sozialplans. Wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber diesbezüglich vereinbart hat, kommt den Beschäftigten bei Erfüllung der individuell zu prüfenden Voraussetzungen eine von vornherein festgelegte Abfindung zugute. Die Möglichkeit sollte Sozialpläne zu vereinbaren hat das BAG durch Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig erachtet. (BAG Beschl. v. 26.08.1997, Az.: 1 ABR 12/97)
Einen festen Rechtsanspruch auf eine Abfindung kennt das Arbeitsrecht lediglich im Rahmen des § 1a KSchG. Hiernach kann der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten (i.S.d. § 10 Abs. 3 KSchG) pro Beschäftigungsjahr geltend machen, sofern er keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben, die Zahlung einer solchen zugesichert hat. Der Arbeitnehmer hat dann einen gem. § 1a Abs.2 KSchG auf diese Summe (limitierten) Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Ob sich die Annahme der Abfindung allerdings lohnt oder ein Vorgehen gegen die Kündigung sinnvoller ist, muss bei Vorliegen der Voraussetzungen immer in einer individuellen rechtlichen Beratung geklärt werden.
Auch die maximale Höhe der Abfindung lässt sich nur durch eine rechtliche Beratung ermitteln, in der auf die individuellen Gegebenheiten Bezug genommen wird.