Ich habe mündlich mit meinem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart, ist dieser wirksam?
In der Praxis sind zwei Grundtypen von Arbeitsverträgen vorherrschend: Befristete und unbefristete Arbeitsverträge. Beide begründen ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt für Arbeitsverhältnisse kein Formzwang, d.h. es ist durchaus möglich ein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber mündlich zu schließen.
Den Arbeitgeber trifft zwar dennoch die Pflicht gem. § 2 I S.1 NachwG alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses berührt dies jedoch nicht. Eine Befristung hingegen bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 IV TzBfG). Sofern nun mündlich eine Befristung vereinbart wird, gilt nach § 16 S.1 Hs.1 TzBfG der mit dem Arbeitgeber befristete Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags im generellen wird jedoch nicht berührt.
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