Wenn zwei Parteien sich entscheiden eine Geschäftsbeziehung miteinander einzugehen, kommt schnell die Frage nach notwendigen Absicherungen. Eine der wichtigsten Absicherungen in einer Geschäftsbeziehung zwischen zwei Parteien ist der Abschluss eines wirksamen und maßgeschneiderten Vertrages, der die Interessen der Parteien lückenlos abbildet. Oftmals reicht einer Partei jedoch nur die Einhaltung der vertraglichen Pflichten nicht aus. Vielmehr benötigt er eine Absicherung und ein Druckmittel, dass die ihm versprochene Leistung rechtzeitig und wie vereinbart erbracht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer Partei die genaue Einhaltung des Vertrages ganz besonders wichtig. Ein solches geeignetes Druckmittel kann eine Vertragsstrafenvereinbarung sein.
Was versteht man unter einer Vertragsstrafe?
Nach der Definition des Bundesgerichtshofs versteht man unter einer Vertragsstrafe (häufig auch: Konventionalstrafe) „eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht. Es handelt sich hierbei um ein vom Schadensersatz unabhängiges Instrument, dem eine Doppelfunktion zugewiesen ist. Einerseits soll auf den Partner Druck ausgeübt werden, seine Hauptverbindlichkeit zu erfüllen. Andererseits soll durch die Vertragsstrafe die Realisierung eines Schadens erleichtern werden. Da ein Schaden nicht vorausgesetzt ist, ist eine Vertragsstrafe für Fälle schwerer bzw. nicht beweisbarer oder messbarer Schäden sowie ideeller Verluste geeignet. Gesetzlich geregelt ist die Vertragsstrafe in § 339 ff BGB.
Was versteht man unter einem pauschalierten Schadensersatz?
Der pauschalierte Schadensersatz hingegen dient dem Zweck, dem Gläubiger den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat. Steht fest, dass der Schuldner dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, können Schadenspauschalen außerdem dazu beitragen, Auseinandersetzungen über die Schadenshöhe zu vermeiden, da der zu leistende Schadensersatz von Anfang an durch die Pauschalierung festgelegt wurde- unabhängig von der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens. Der pauschalierte Schadensersatz kann somit als vorweggenommene Schadenseinschätzung verstanden werden. Das BGB kannten den pauschalierten Schadensersatz zunächst nicht. Über die Rechtsprechung sind jedoch Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erarbeitet worden, die Vertragsstrafe differenzierter zu sehen und den pauschalierten Schadensersatz als eigenständige Rechtsfigur zu entwickeln. Gesetzlich geregelt ist der pauschalierte Schadensersatz nun in § 309 Nr. 5 BGB.
Wie sind die Vertragsstrafe und der pauschalierte Schadensersatz voneinander abzugrenzen?
Wie vorgenannten Definitionen der Vertragsstrafe und des pauschalierten Schadensersatzes zu entnehmen sind, unterscheiden sich beide Instrumente grundlegend und sind streng voneinander abzugrenzen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16.08.2007 Az I-10 U 6/07 den Unterschied zwischen einer Vertragsstrafe und einem pauschalierten Schadensersatz dahingehend formuliert, dass eine Vertragsstrafenregelung anzunehmen ist, wenn die Zahlung des versprochenen Betrages in erster Linie die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung sichern und auf den Vertragspartner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, die übernommenen Pflichten einzuhalten, während eine Schadenspauschalabrede vorliegt, wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dienen soll und sich die Höhe des pauschalierten Ersatzes an dem geschätzten Ausmaß des typischerweise entstehenden Schadens orientiere.
Was sind die Vorteile einer Vertragsstrafe gegenüber einem pauschalierten Schadensersatz?
Der große Vorteil der Vertragsstrafe gegenüber einem pauschalierten Schadensersatz ist, dass der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden nicht bewiesen werden muss.
Nach §339 BGB ist eine Vertragsstrafe auch nur dann verwirkt, wenn der Partner den Verstoß zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe kann zwischen den Partnern vereinbart werden, darf jedoch nicht unangemessen sein. Neben der Vertragsstrafe kann der Gläubiger einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatz verlangen, der jedoch von ihm zu beweisen ist. Der Schadensersatz wird jedoch auf die Vertragsstrafe angerechnet, §§341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB.
In welchen Fällen macht eine Vertragsstrafenvereinbarung in Verträgen Sinn?
In folgenden Fällen kann eine Vertragsstrafenregelung für einen Partner besonders sinnvoll sein: bei Geheimhaltungspflichten, bei wichtigen Lieferterminen, bei Kundenschutzklauseln oder Service-Level-Agreements.
Fazit:
Die Vertragsstrafenregelung kann ein geeignetes Mittel sein, um Druck auf seinen Vertragspartner auszuüben, sich vertragskonform zu verhalten. Sollten Sie eine Regelung bzgl. einer Vertragsstrafe wünschen oder sehen Sie sich mit einer solchen konfrontiert, prüfen wir diese gerne für Sie und beraten Sie, ob diese Regelung wirksam ist und welche Vor- und Nachteile diese für Sie bringt.