Einbeziehung von AGB durch QR-Codes oder Weblinks: ist das wirksam?

Unternehmensrecht

Aktuell werden wir von unseren Mandanten vermehrt gefragt, ob eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über QR-Codes oder Weblinks wirksam sind.


Um diese Frage beantworten zu können, möchten wir einen kurzen Exkurs zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren wirksame Einbeziehung in Verträge machen.


Wie werden AGB wirksam einbezogen?

Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, der sog. Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, um wirksam in einen Vertrag einbezogen werden zu können.
Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind in § 305 Abs. 2 BGB geregelt.
Hiernach werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und
  2.  der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer  Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
  3. die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zudem nicht unwirksam nach §§ 307, 308 oder 309 BGB, sind sie wirksam einbezogen worden und somit Vertragsbestandteil zwischen den Vertragsparteien.

Können AGB durch QR-Code oder Weblinks wirksam einbezogen werden?



Mit der Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen über einen QR-Code oder Weblinks wirksam einbezogen werden können, insbesondere, ob ein ausreichender Hinweis erfolgte und eine ausreichende Kenntnisnahmemöglichkeit besteht, musste sich das Landgericht Lübeck im Jahre 2023 befassen (Entscheidung vom 07.12.2023- AZ 14 S 19/23).

In vorgenanntem Fall ging es um die Beauftragung eines Sachverständigen mittels eines Auftragsformulars, in welchem die Auftragsbedingungen geregelt waren. Hiernach sollten die Kosten für Sachverständigengutachten nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle berechnet würden. Diese Honorartabelle stand online auf der angegebene Internetseite zur Verfügung oder konnte per Scan des abgedruckten QR-abgerufen werden.
Nach Auffassung des Landgerichts Lübecks handelte es sich bei dieser Honorartabelle um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Das Landgericht Lübeck hat zudem entschieden, dass diese auch wirksamer Bestandteil des Vertrages wurden.
In der Entscheidung des Landgerichts Lübeck heißt es, dass dieser Link auf die Homepage bzw. ein QR-Code fürs Smartphone ausreichen und damit eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der Honorartabelle bestanden habe.
Unter den “Auftragsbedingungen” sei ein ausdrücklicher Hinweis auffindbar gewesen, dass sich die Kosten des Sachverständigengutachtens nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle berechnen würden. Auf die betreffende Internetseite sei hingewiesen worden. Zudem habe sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Auftragsformular befunden.
Ob Kunden von Allgemeinen Geschäftsbedingungen „in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können“, hängt laut Ansicht der Richter nicht vom einzelnen Kunden, sondern vom “Durchschnittskunden” ab, welcher ein internetfähiges Smartphone bzw. Internetzugang hat.
Sofern der konkrete Kunde kein Smartphone oder keinen Internetzugang hat, muss er um einen Ausdruck bzw. Zusendung der AGB bitten.
Ob die andere Vertragspartei nun tatsächlich Kenntnis von der Honorartabelle (=AGB) erlangt habe, sei dagegen nicht erheblich, da es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ankomme, sondern nur auf die reine Möglichkeit zur Kenntnisnahme.

Fazit:


Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen wirksam in die Verträge einbezogen werden, um Geltung zu erlangen. Dies setzt voraus, dass der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde und ihm auch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft wurde. Dies kann auch durch einen Hinweis per Weblink oder QR-Code geschehen, unter denen die AGB abrufbar sind.

Gerne beraten wir Sie bei all Ihren Fragen rund um einen Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie zu allen IT-relevanten Vertragsthemen. 

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