Haben wir auch ein Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten der AT Angestellten?
Ja, der Betriebsrat (BR) ist auch für die außertariflichen (AT) Angestellten zuständig. Die außertariflichen Angestellten dürfen jedoch nicht mit leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG verwechselt werden.
Der Begriff “außertariflich” bedeutet lediglich, dass sich die Tätigkeit nicht in das Vergütungsschema des Tarifvertrages einordnen lässt, in der Regel, weil sie oberhalb der höchsten Entgeltgruppe liegt.
Die Zuständigkeit des Betriebsrats endet jedoch erst bei echten leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Hier spielt die Höhe des Entgelts nur eine untergeordnete Rolle. (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BetrVG)