Was ist zu beachten?
Geschäftsführer haben in der GmbH eine herausragende Stellung. Sie leiten, repräsentieren und vertreten die GmbH. Sie sind maßgeblich verantwortlich für den Unternehmenserfolg und -misserfolg.
Ein GmbH-Geschäftsführer unterliegt zahlreichen gesetzlichen Rechten und Pflichten, die im GmbH-Gesetz geregelt sind und auch die Rechtestellung als Organ der GmbH betreffen.
Allerdings regelt dieses Gesetz beispielsweise nicht den Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf Vergütung, Urlaub sowie etwaige Ansprüche im Falle von Krankheit/Tod sowie Ansprüche auf Übernahme der Kosten von Krankenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung.
Diese Ansprüche müssen in einem Geschäftsführervertrag umfassend geregelt werden.
Was ist ein Geschäftsführervertrag?
Ein Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Er stellt die finanzielle Basis für die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH dar und bildet somit die erforderliche Ergänzung zur Berufung zum GmbH-Geschäftsführer.
Die inhaltliche Ausprägung eines Geschäftsführervertrags kann sich von Vertrag zu Vertrag deutlich unterscheiden, da sie abhängig von der konkreten Gesellschaftsstruktur, der Größe der jeweiligen GmbH sowie der Branche ist, in welcher die GmbH tätig ist.
Typische Regelungen in einem Geschäftsführervertrag sind:
- Umfang der Vertretungsberechtigung und Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens.
- Anspruch auf Entlastung (Verzicht auf Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft)
- Regelungen zum Wettbewerbsverbot (auch nachvertraglich)
- Umfang einer erlaubten Nebentätigkeit
- Anspruch auf Vergütung (Fix- und Tantieme), Überstundenregelung, Feiertags- und
Wochenendzuschläge - Urlaubsanspruch
- Ansprüche im Falle von Krankheit und Tod
- Dauer und Beendigung des Vertrages mit Abfindungsregelung
- Dienstwagen, Reisekosten etc.
- Haftungsbeschränkung im Schadensfall
- Ansprühe auf Kostenübernahme Krankenversicherung und Berufsunfähigkeit
Ferner empfehlen wir dringend den Abschluss einer D&O-Versicherung für einzufordern.
Haben GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz?
Von zentraler Bedeutung ist unseren Mandanten stets die Frage, ob Sie als GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben.
Diese Frage muss mit Nein beantwortet werden. Die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes, welche sich aus dem Kündigungsschutzgesetz ergeben (KSchG), sind nicht auf den Geschäftsführervertrag anwendbar, da gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG die Vorschriften des ersten Abschnittes des Kündigungsschutzgesetztes in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, gelten.
Somit empfehlen wir dringend im Geschäftsführervertrag vertraglich eine Regelung zu treffen, welche vertraglichen Kündigungsschutz gewährt.
Sind GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Ferner stellt sich bei GmbH-Geschäftsführern immer die Frage, ob diese als Arbeitnehmer der GmbH zu betrachten sind.
Der Bundesgerichtsgericht geht hier in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Geschäftsführer einer GmbH niemals Arbeitnehmer der GmbH sein kann, da er die Gesellschaft als deren Organ repräsentiert bzw. vertritt. Das gilt auch für Fremdgeschäftsführer, d.h. für Geschäftsführer, die keine Anteile an der GmbH besitzen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hingegen sind Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer zu betrachten, wenn diese von der GmbH persönlich abhängig sind, d.h. weisungsabhängig ist und in den Betrieb der GmbH eingegliedert ist.
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus den jeweiligen vertraglichen Regelungen, so dass auch hier ein besonderes Augenmerk auf die Formulierung der jeweiligen Regelung gelegt werden muss.
Verlust des Anstellungsvertrages durch Beförderung zum Geschäftsführer einer GmbH
War der GmbH Geschäftsführer vor seiner Berufung zum Geschäftsführer als Arbeitnehmer in der GmbH vorbeschäftigt, so geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Berufung zum Geschäftsführer das vormalige Arbeitsverhältnis beendet.
Handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit?
Ob ein GmbH-Geschäftsführer Sozialabgaben abführen muss, hängt davon ab, ob er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt. Dies bedarf einer Betrachtung im Einzelfall.
Fazit:
Der Geschäftsführervertrag bietet große und umfangreiche Möglichkeiten Sie als Geschäftsführer bestmöglich abzusichern.
In unserer Münchner Kanzlei erstellen wir individuelle Geschäftsführerverträge, die exakt Ihren Bedürfnissen und Ihrer Situation entsprechen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine umfassende Beratung.