Sowohl in unserem privaten Alltag als auch in unserem Geschäftsleben kommen wir täglich mit Kaufverträgen in Berührung. Solange die von uns gekaufte Sache fehlerfrei funktioniert, ist alles gut. Was geschieht jedoch, wenn diese eben nicht fehlerfrei funktioniert? Welche Rechte stehen mir als Käufer zu? Dieser Frage wollen wir uns nun nachfolgend widmen.
Die nachfolgenden Erläuterungen befassen sich ausschließlich mit Kaufverträgen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher (sog. Verbraucherverträge, B2C).
Was bedeutet Gewährleistung/Mängelhaftung?
Der Verkäufer einer Sache ist gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer einen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer.
Auch wenn der Begriff „Gewährleistung“ seit jeher bekannt ist, so wurde er mit der Schuldrechtsreform im Jahre 2022 durch den Begriff Mängelhaftung ersetzt.
Im Nachfolgenden wird der Einfachheit halber weiterhin der Begriff „Gewährleistung“ gleichbedeutend für Mängelhaftung verwendet.
Was ist Voraussetzung für das Bestehen von Gewährleistungsrechten/Mängelrechten?
Voraussetzung für das Bestehen von Gewährleistungsrechten ist das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Lieferung oder Übergabe der Sache). Das Gesetz unterscheidet zwischen Sach- und Rechtsmängel.
Gemäß § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven und objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
Die subjektiven Anforderungen an eine Sache sind gemäß § 434 Abs.2 S. 1 BGB nicht erfüllt, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, nicht so verwendet werden kann, wie es die Parteien vereinbart haben und die Sache nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird.
Die objektiven Anforderungen an eine Sache sind hingegen gemäß § 434 Abs. 3 S. 1 BGB nicht erfüllt, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei solchen Sachen üblich ist und vom Käufer erwartet werden konnte.
Des Weiteren kennt das Gesetz den sog. Rechtsmangel. Dieser liegt nach § 435 BGB vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können.
Welche Gewährleistungsrechte gibt es?
Ist eine Sache nun bei Gefahrübergang mangelhaft, so stehen dem Käufer folgende Gewährleistungsrechte zu:
Zunächst kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 1 BGB nach §439 BGB Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (Reparatur) der Sache oder Neulieferung verlangen. Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung vor allen weiteren Gewährleistungsrechten.
Wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 nach den
§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern.
Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer nach den §§ 440 , 280, 281, 282 und 311 a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz der vergeblichen Aufwendung verlangen.
Bedarf es für die Gewährleistung eines Verschuldens des Verkäufers?
Nicht bei allen Gewährleistungsansprüchen kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers an. So muss der Verkäufer völlig unabhängig, ob ihn ein Verschulden trifft, die bei Gefahrübergang bereits mangelhafte Sache nachbessern. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers ist zudem das Recht des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Lediglich bei den Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblichen Aufwendungen kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers an.
Wie lange habe ich Anspruch auf Gewährleistung?
Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die in § 437 Nr.1 und 3 BGB genannten Gewährleistungsrechte innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe der Sache. Diese Frist kann jedoch bei Verbrauchsgüterverkäufern zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen auf 12 Monate verkürzt werden, § 476 Abs. 2 BGB. Diese Verkürzung ist jedoch nur bei Neuware zulässig.
Besteht ein Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Zwischen Gewährleistung und Garantie besteht ein entscheidender Unterschied.
Während man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung versteht, ist unter Garantie eine freiwillige Zusicherung des Verkäufers zu verstehen, auf welcher der Käufer keinen gesetzlichen Anspruch hat. Durch diese freiwillige Zusicherung, den sog. Garantievertrag, übernimmt der Verkäufer oder Hersteller die Zusicherung dafür, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer entweder eine bestimmte Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie, § 443 Abs.1 BGB) oder uneingeschränkte Funktionsfähigkeit für einen definierten Zeitraum (Haltbarkeitsgarantie, § 443 Abs. 2 BGB) aufweist. Die Garantie steht immer zusätzlich neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und ersetzt diese nicht.
Fazit:
Das Vorliegen von Gewährleistungsrechten ist wie oben geschildert von vielen verschiedenen Voraussetzungen abhängig.
Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem konkreten Fall Gewährleistungsansprüche bestehen und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung.