Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Unternehmensrecht

Unternehmen haben ein großes Interesse daran, die Haftung gegenüber ihren Kunden auf ein Mindestmaß zu beschränken und niemals unbeschränkt haften zu müssen. Eine unbeschränkte Haftung kann Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten bringen. Umso wichtiger ist es wirksame Haftungsbeschränkungen mit seinem Kunden zu vereinbaren.

Was versteht man unter einer Haftungsbeschränkung

Unter einer Haftungsbeschränkung versteht man die Verminderung der Haftung durch Milderung des Sorgfaltsmaßstabes und/oder durch Begrenzung des Haftungsumfangs der Höhe nach. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen gesetzlicher Haftungsbeschränkung, institutioneller Haftungsbeschränkung und vertraglicher Haftungsbeschränkung.

Gesetzliche Haftungsbeschränkungen finden sich unter anderem in § 651 p Abs. 1 BGB für Reiseveranstalter bei Pauschalreisen, in § 702 Abs. 1 BGB sowie in § 451 Abs 1 HGB für die Haftung von Frachtführer für besondere Frachtgüter sowie nach § 12 Abs. 1 StVG für die Haftung bei Personen- und Sachschäden im Straßenverkehr.

Die institutionelle Haftungsbeschränkung betrifft nur das Gesellschaftsvermögen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, § 1 Abs. 1 AktG, und § 13 Abs. 2 GmbHG. Bei den vorgenannten juristischen Personen ist die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschafter haften dagegen nicht mit ihrem Privatvermögen. Haben die Gesellschafter ihre Kapitaleinlage erbracht, haften sie nicht.

Ferner können Haftungsbeschränkungen auch vertraglich vereinbart werden. Das Ziel einer vertraglichen Haftungsbeschränkung ist es, die Gründe für die Haftung oder den Umfang der Haftung zu reduzieren.

Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Häufig findet man Haftungsbeschränkungen in AGB, die z.B. Bestandteil eines Kaufvertrages sind. Jedoch sind vertragliche Haftungsbeschränkungen nicht ohne Einschränkung möglich. Die Grenzen für vertragliche Haftungsbeschränkungen sind gesetzlich geregelt.

Gemäß § 309 Nr. 7 lit. a BGB ist ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehofen des Verwenders beruhen, unwirksam.
Gemäß § 309 Nr. 7 lit. b BGB ist ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam.

Zusammen gefasst bedeutet dies:

  1. Verschulden für Vorsatz:
    Für jeden vorsätzlich verursachten Schaden ist eine Haftungsbeschränkung unwirksam.
  2. Verschulden durch grobe Fahrlässigkeit:
    In Bezug auf Schäden des Leibs und Lebens ist in Fällen grober Fahrlässigkeit eine Beschränkung der Haftung durch eine AGB-Klausel unwirksam, § 309 Nr. 7 lit. a BGB. In Bezug auf Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen grober Fahrlässigkeit eine Beschränkung der Haftung durch eine AGB-Klausel unwirksam, § 309 Nr. 7 lit. b BGB.
  3. Verschulden durch leichte Fahrlässigkeit:
    In Bezug auf Schäden des Leibs und Lebens ist auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit eine Beschränkung der Haftung durch eine AGB-Klausel unwirksam, § 309 Nr. 7 lit. a BGB. Eine Haftungsbegrenzung in einer AGB-Klausel ist wirksam, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko steht. Die begrenzte Haftung muss die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden abdecken und darf den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligen.
  4. Verschuldungsunabhängige Haftung:
    Sieht das Gesetz eine verschuldensunabhängige Haftung vor, so kann diese nicht durch eine AGBs-Klausel wirksam beschränkt werden. Vielmehr sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, §§ 444, 639 und 702 a BGB.

Wie muss eine Haftungsbeschränkungsklausel gestaltet werden, um wirksam zu sein?

Bei der Gestaltung einer Haftungsklausel muss darauf geachtet werden, dass diese klar und verständlich formuliert wurde, transparent ist, wirksam einbezogen wurde und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Der Vertragspartner muss sie tatsächlich verstehen können und die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben. Daher empfiehlt es sich, diese deutlich hervorzuheben und von der restlichen Vereinbarung durch eine eigene Überschrift hervorzuheben. Eine versteckte Klausel im Kleingedruckten oder in einem Fließtext kann leicht übersehen werden und würde zu deren Unwirksamkeit führen. 

Fazit:

Eine Haftungsbeschränkungsklausel sollte klar und verständlich formuliert sein und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Gerne erstellen wir für Sie eine wirksame
Haftungsbeschränkungsklausel oder überprüfen eine bereits bestehende auf Ihre Wirksamkeit.

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