Am 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, welches am 12. Mai 2023 vom Bundesrat als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, verabschiedet wurde.
Seit dem 18. Dezember sind nun auch Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter sowie Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern verpflichtet, Hinweisgebersysteme einzuführen und die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zu erfüllen.
Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, einen umfassenden Schutz von Personen sicherzustellen, welche im Rahmen oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gemäß § 2 Abs. 1 und Abs.2 HinSchG erlangt haben und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen, § 1 Abs.1 HinSchG. Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet ausdrücklich Repressalien oder negative Auswirkungen gegenüber einer solchen hinweisgebenden Person.
Welche Maßnahmen sieht das Hinweisgeberschutzgesetz vor?
Hinweisgebern muss die Möglichkeit gegeben werden, Hinweise über einem sicheren Meldekanal abzugeben. Hierfür sieht das Hinweisgeberschutzgesetz in § 7 HinSchG die Errichtung von internen (§ 12 HinSchG) oder externen Meldestellen (§ 19 ff HinSchG) vor.
Unternehmen und Organisationen ab 50 Mitarbeiter müssen eine sichere interne Meldestelle installieren und betreiben. Hinweise sollen mündlich, schriftlich oder auf Wunsch persönlich abgegeben werden. Die interne Meldestelle muss dem Hinweisgeber binnen 3 Monate ab Eingang der Meldung über die ergriffenen Maßnahmen informieren oder an eine zuständige Behörde zur weiteren Verfolgung weiterleiten, § 17 Abs 2 HinSchG.
Zudem sieht das Hinweisgeberschutzgesetz ( § 20 HinSchG) die Möglichkeit vor, seinen Hinweis bei einer externen Meldestelle abzugeben.
Hierfür wurde folgende externe Meldestelle eingerichtet:
- Bundesamt für Justiz
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bundeskartellamt
Der Hinweisgeber kann entscheiden, ob er seine Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgeben möchte, § 7 Abs. 1 HinSchG.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass der Hinweis auch anonym abgegeben werden kann und auch solchen Hinweisen nachzugehen ist.
Zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien oder negativen Auswirkungen sieht das Hinweisgeberschutzgesetz eine sog. Beweislastumkehr vor. Dies bedeutet, dass, sofern ein Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt wird, vermutet wird, dass diese Benachteiligung eine unmittelbare Repressalie auf seinen Hinweis darstellt, § 36 Abs. 2 HinSchG.
Bedeutung des Hinweisgeberschutzgesetztes in der Praxis:
Unternehmen und Organisationen mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen sich dringend und zwingend mit den gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes auseinandersetzen, insbesondere eine interne Meldestelle errichten. Hierfür kann unterstützend auf Software zurückgegriffen werden. Eine solche Software hat den Vorteil, dass in der Regel bereits alle gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzes implementiert sind.
Die betroffenen Unternehmen müssen einen internen Meldestellenbeauftragten benennen, der mit der Bearbeitung der sachlich begründeten Hinweise betraut wird. Als interne Meldestelle eignen sich insbesondere Personen, die bereits von Berufswegen zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Die unternehmensinterne Meldestelle kann aber auch z.B. an eine Rechtsanwaltskanzlei, ausgelagert werden.
Mitarbeiter müssen über die Errichtung der Meldestelle informiert werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter diese Informationen erhalten und auch alle Mitarbeiter die Möglichkeit erhalten, Meldungen abzugeben. Dies ist insbesondere bei Mitarbeitern ohne Anbindung an das Firmenintranet sicherzustellen.
Unternehmen müssen klare Vorgaben erlassen, wie mit Meldungen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes umgegangen werden soll.
Etwaige bereits bestehende Meldestellen müssen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes überprüft werden.
Da dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems ein Mitbestimmungsrecht zusteht, ist der Betriebsrat rechtzeitig zu beteiligen. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung Hinweisgeberschutzsystem ist abzuschließen.
Verstöße gegen wesentliche Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetz werden nach § 40 HinSchG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 50.000 € geahndet.
Fazit:
Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragen sowie sämtlichen Anforderungen und Herausforderungen, welche das Hinweisgeberschutzgesetz mit sich bringt.
Sollte bei Ihnen im Unternehmen bereits ein Hinweisgebersystem implementiert worden sein, unterstützen wir Sie gerne fortlaufend dabei, dass auch alle gesetzlichen und organisatorischen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes umfassend umgesetzt und erfüllt werden.
Sollten Sie noch kein internes Hinweisgebersystem eingeführt haben, beraten wir Sie gerne bei der Erstellung und Implementierung von Prozessen, Richtlinien und Betriebsvereinbarungen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.
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