Ich bin schwanger, kann mein Arbeitgeber mir kündigen?
Die Schwangerschaft oder auch die Geburt des eigenen Kindes sind ganz besondere Momente des Lebens.
Die verstärkte Schutzwürdigkeit der (werdenden) Mütter hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 17 MuSchG einen besonders starken Kündigungsschutz verankert.
Gem. § 17 Abs. 1 Nr.1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während Ihrer Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Darunter fallen auch alle Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Kündigung. (vgl. EuGH, Urteil vom 11. 10. 2007 – C-460/06) Der Ausspruch einer Kündigung ist in diesem Fall nur noch unter engen Voraussetzungen möglich und setzt eine Vielzahl an Zwischenschritten voraus.
Sonderproblematiken ergeben sich immer dann, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde und erst danach die bereits bestehende Schwangerschaft festgestellt wird. Die Kündigung ist dennoch unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung mitteilt, dass sie schwanger ist. Auf Verlagen des Arbeitgebers hat die Arbeitnehmerin hierzu einen geeigneten Nachweis der Schwangerschaft zu erbringen. (§ 15 Abs.2 MuSchG)
In Ausnahmefällen kann die Mitteilung auch nach dieser Zweiwochen Frist erfolgen. Sofern die Arbeitnehmerin die Mitteilung unverschuldet verspätet abgibt, ist die Kündigung des Arbeitgebers dennoch unwirksam, wenn die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Im Rahmen der eigenen Schwangerschaft empfiehlt es sich daher bei einer Kündigung unverzüglich Rechtsberatung aufzusuchen, um den Verlust des eigenen Arbeitsplatzes möglicherweise abzuwenden. Wir stehen Ihnen hierbei kompetent und zuverlässig zur Seite.