Mein Arbeitgeber hat mir eine Kündigung ausgesprochen, ist das ausreichend?
Für die Kündigung gilt ein zwingendes Schriftformerfordernis. Die Aussprache allein genügt dabei nicht den Anforderungen des §§ 623, 126 BGB und entfaltet somit noch keine Rechtswirkung. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass dem Arbeitnehmer eine schriftliche Form der Kündigung zugeht.
Für die arbeitsrechtliche Praxis relevant ist hierbei die Ersetzung de Schriftform durch einen gerichtlichen Vergleich gem. §§ 126 Abs. 4, 127a BGB. Dieser genügt daher ebenfalls dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB (s. BAG, Urteil vom 23.11.2006 – 6 AZR 394/06)
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