Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Unternehmensrecht

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: was ist zu beachten? .

Weltweit leben Millionen Menschen in größter Armut, weil soziale Mindeststandards wie das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit missachtet werden oder sie unter ausbeuterischen Bedingungen arbeiten müssen.

Zudem kam es in den vergangenen Jahren weltweit immer wieder zu Vorfällen, welche die Diskussion um die Verantwortung von Unternehmern für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltrechte in der globalen Lieferkette verstärkt haben. 
Um dies zu ändern, hat der Bundestag im Juni 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten verabschiedet.

Was regelt das Lieferkettesorgfaltspflichtengesetz?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in der globalen Lieferkette durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Zu den Menschenrechten gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz vor umweltrechtlichen Verstößen, der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie das Recht Gewerkschaften zu bilden.

Für wen gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Seit dem 1. Januar 2023 findet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Anwendung für Unternehmen mit mindestens 3000 Arbeitnehmern und ab dem 1.Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern, welche ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d HGB in Deutschland haben.

Für den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kommt es nicht auf die Rechtsform oder die genaue Tätigkeit des Unternehmens an.

Was bedeutet Lieferkette?

Die oben genannten Pflichten gelten für die gesamte Lieferkette, d.h. neben dem eigenen Geschäftsbetrieb auch für die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette vom Rohprodukt bis zum fertigen Produkt.

Welche Sorgfaltspflichten definiert das Gesetz?

Die Anforderungen an die Unternehmen sind abgestuft, insbesondere nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung oder der Umweltverschmutzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette.

Unternehmen müssen im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Verabschieden Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  • Risikoanalyse: Durchführen eines Verfahrens zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte 
  • Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte 
  • Transparent öffentliche Berichterstattung
  • Einrichtung von Beschwerdeverfahren und
  • die Dokumentation und Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.

Bei mittelbaren Zulieferern müssen Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:

Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen. D.h. wenn ein Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt, muss das Unternehmen unverzüglich

  • eine Risikoanalyse durchführen
  • ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen
  • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher anwenden. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit
  • seine Grundsatzerklärung anpassen.

Alle Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, sind verpflichtet ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einrichten und eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen (Menschenrechtsbeauftragte).

Externe Überprüfung durch eine Behörde

Die Umsetzung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Das BAFA ist mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet und kann Zwangs- und Bußgelder verhängen.

Brauchen wir eine europäische Regelung?

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt. Der Entwurf der sog. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, mit dem Ziel negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und Umwelt in ihren Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb Europas zu vermieden.


Gerne prüfen wir für Sie, ob das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt für Sie direkt oder indirekt Anwendung findet. Gerne unterstützen wir Sie anwaltlich bei der Umsetzung der gesetzlich geforderten Sorgfaltspflichten und erstellen die notwendigen Dokumente für Sie. Buchen Sie jetzt Ihr Vorgespräch bei uns. 

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