Wie kann ich mich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen?
Es kann immer wieder zu Situationen kommen, in denen man nicht länger an einem einmal geschlossenen Vertrag festhalten möchte.
Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Unsere Mandanten stellen häufig die Frage, welche Möglichkeiten es gibt sich von einem Vertrag zu lösen.
Das Zivilrecht sieht für das „Lösen vom Vertrag“ unterschiedliche Möglichkeit vor:
Kündigung, Rücktritt, Widerruf und Stornierung. Jedoch sind an diese die unterschiedlichsten Voraussetzungen geknüpft, die es zu beachten gilt.
Wie kann ich einen Vertrag kündigen?
Eine Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Vertrages und wirkt stets für die Zukunft (ex nunc). Man unterscheidet zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung.
Das Gesetz regelt nur die außerordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen, § 314 BGB.
Das Recht einen Vertrag ordentlich kündigen zu können, muss in einem Vertrag oder in AGB vereinbart werden.
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt, ab dem die Vereinbarung dann nicht mehr gilt.
Verträge können per Brief, per Fax oder per E-Mail, mit einem eingescannten PDF oder per SMS gekündigt werden. Auch wenn ein reines Schriftform-Erfordernis nicht mehr besteht, so gelten doch auch für die Kündigung per Fax, E-Mail, SMS gewisse Formvorschriften, die für eine rechtskräftige Kündigung eingehalten werden müssen: die Kündigung muss klar formuliert sein, den Vertrag, auf welchen sie sich bezieht, eindeutig benennen, den Vertragsinhaber (Name und Adresse) sowie Kunden- oder Vertragsnummer nennen.
Wie kann ich von einem Vertrag wirksam zurücktreten?
Ferner besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit von einem Vertrag zurückzutreten. Anders als die Kündigung führt der Rücktritt nicht zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft, sondern verwandelt das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Rücktritt wirkt somit ex tunc.
Gesetzlich ist das Rücktrittsrecht in § 323 BGB, § 324 BGB, § 326 BGB und § 313 Abs. 3 S. 1 BGB verankert.
Ferner kann ein Rücktrittsrecht auch vertraglich oder in AGB vereinbart werden.
Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Rücktritt innerhalb der Rücktrittsfrist wirksam erklärt wurde, ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rücktrittsgrund besteht und der Rücktritt nicht ausgeschlossen wird.
Wie kann ich einen Vertrag widerrufen?
Eine weitere Möglichkeit sich von einem Vertrag zu lösen, ist der Widerruf. Dieser beendet den Vertrag mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc).
Ein gesetzliches Widerrufsrecht sieht das Gesetz bei Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher) vor in: § 356 BGB (Fernabsatzverträge), § 356 b BGB (Verbraucherdarlehensverträge), § 356 c BGB (Ratenlieferungsverträge), §356 d BGB (Verbraucherdarlehensverträge) und § 356 e BGB (Verbraucherbauverträge).
Ein Widerruf kann auch vertraglich oder in AGB vereinbart werden. Hier müssen jedoch die Voraussetzungen für den Widerruf klar und eindeutig formuliert sein.
Verbraucher müssen stets über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Ein wirksamer Widerruf durch einen Verbraucher setzt eine einseitige und eindeutige Widerrufserklärung innerhalb der 14- tägigen Widerrufsfrist voraus, § 355 II BGB.
Kann ich einen Vertrag stornieren?
Des Weiteren kann ein Vertrag auch storniert werden. Die Stornierung ist kein Rechtsbegriff. Das Gesetz kennt die „Stornierung“ als solches nicht. Bei rechtwirksamen Verträgen wird das Wort Stornierung jedoch umgangssprachlich häufig im Kontext von Verbraucherverträgen gleichbedeutend mit Rücktritt und Widerruf verstanden und wird nach den gesetzlichen Vorschriften des Rücktritts oder Widerruf behandelt
Es gibt jedoch die Möglichkeit eine Stornierung vertraglich oder in AGB zu vereinbaren. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung zu den Stornierungsbedingungen, den Stornierungsfristen und den Stornierungskosten.
Fazit:
Es gibt somit zahlreiche Möglichkeiten sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen zu können. Diese sind jedoch an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft und beenden den Vertrag auf unterschiedliche Art (ex tunc oder ex nunc).
Gerne prüfen wir für Sie die in Ihrem konkreten Fall bestehenden Möglichkeiten und beraten Sie, welche der bestehenden Möglichkeiten für Sie die beste ist.